email telefon
Rufen Sie uns an
0049 151 14 14 85 53

Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Leseranfrage:

Ich bin Witwe und habe mit meinem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin haben wir uns gegenseitig zu Alleinerben und unsere beiden gemeinsamen Kinder sowie einen nichtehelichen Sohn meines Ehemannes zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt.
Als mein Ehemann vor sechzehn Jahren verstorben ist, hat sein nichtehelicher Sohn von mir seinen Pflichtteil verlangt, weshalb ich damals ein Grundstück veräußern musste, um ihn auszahlen zu können. Der Stiefsohn versteht sich auch nicht mit meinen beiden Kindern, weshalb ich ihn als Erben ausschließen und lediglich meine beiden Kinder als Schlusserben einsetzen möchte.
Ist das möglich?

Antwort:

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament, auch „Berliner Testament“ genannt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 2265 bis 2272 geregelt. Sein Wesen besteht in der Gemeinschaftlichkeit seiner Errichtung auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses beider Ehegatten. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich wie in Ihrem Falle gegenseitig als Erben eingesetzt haben, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die Kinder fallen soll, so sind die Kinder als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt.

Jedoch haben diese so genannten Schlusserben das Recht, sofern sie pflichtteilsberechtigt sind, nach dem Erstversterbenden ihren Pflichtteil zu verlangen, wie es Ihr Stiefsohn getan hat. Um dies zu verhindern, ist in gemeinschaftlichen Testamenten häufig eine so genannte „Strafklausel“ enthalten, die bestimmt, dass derjenige Abkömmling, der nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tode des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt wird. Eine solche „Strafklausel“, wodurch Ihr Stiefsohn als Erbe ausgeschlossen wäre, haben Sie in Ihrem gemeinschaftlichen Testament jedoch nicht verfügt.

Gemäß § 2270 Absatz 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre.

Ein Testament kann diesbezüglich ausdrückliche Anordnungen enthalten, sowohl dass bestimmte Verfügungen wechselbezüglich sein sollen als auch, dass der Überlebende vollständig oder in einem bestimmten Rahmen frei testieren und die Schlusserbeneinsetzung abändern kann. Eine solche Abänderungsklausel enthält Ihr Testament jedoch nicht. Für Zweifelsfälle sieht das Gesetz Auslegungsregeln vor; in einem Falle wie dem Ihrigen ist gemäß § 2270 Absatz 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung anzunehmen.

Zu Lebzeiten der Ehegatten ist der Widerruf einer solchen wechselbezüglichen Verfügung nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich. Nach dem Tode des Erstversterbenden ist die wechselbezügliche Verfügung für den Überlebenden bindend, sodass ein Widerruf ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

Es ist daher anzuraten, zur Wechselbezüglichkeit einzelner Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament klare und eindeutige Anordnungen zu treffen.

Nach portugiesischem Recht sind gemeinschaftliche Ehegattentestamente sowie Erbverträge verboten. Sich zu Lebzeiten vertraglich oder wechselbezüglich durch ein gemeinschaftliches Testament erbrechtlich zu binden, wird in einigen romanischen Ländern als sittenwidrig betrachtet.

Ehegatten können bei einem portugiesischen Notar selbstverständlich jeweils durch ihr Einzeltestament den anderen Ehegatten als Alleinerben einsetzen. Wechselbezügliche Verfügungen sind hierbei jedoch nicht möglich, sodass auch das Vertrauen der Ehegatten in den Bestand von wechselbezüglichen Verfügungen nicht geschützt werden kann.

Das einseitige Testament, durch welches der andere Ehegatte eingesetzt wird, ist jederzeit und ohne Wissen des anderen Ehegatten widerrufbar.



Eingestellt am 06.05.2013 von S.Gress
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)