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Widerruf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Leseranfrage:

Mein verstorbener Ehemann und ich, beide deutsche Staatsangehörige, haben ein ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet. Wir haben die letzten Jahre getrennt gelebt; mein Ehemann hat zuletzt in Deutschland gelebt und ist dort verstorben; ich lebe in Portugal. Wir hatten uns in dem Testament gegenseitig zu Alleinerben und unseren gemeinsamen Sohn als Schlusserbe nach dem zuletzt Versterbenden eingesetzt.

Im Jahre 2012 hat mein Ehemann unser gemeinschaftliches Testament widerrufen; die notariell beurkundete Widerrufserklärung ist mir jedoch nicht zugestellt worden. Ich hatte damals zeitweise aus gesundheitlichen Gründen für bestimmte Aufgabenbereiche einen Betreuer, u.a. für die Verwaltung meiner in Deutschland gelegenen Immobilien, nicht jedoch für meine sonstigen Vermögensangelegenheiten. Der Betreuer hatte auch eine Postvollmacht für die Entgegennahme und das Öffnen der Post. Der Testamentswiderruf wurde damals dem Betreuer zugestellt.

Mein Ehemann hat nach dem Widerruf unseres gemeinschaftschaftlichen Testaments in Deutschland allein ein notarielles Testament errichtet, in dem er unseren Sohn als Alleinerben eingesetzt und mich auf den Pflichtteil verwiesen hat. Mein Ehemann litt zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments bereits unter Demenz, sodass es meiner Meinung nach aus diesem Grunde unwirksam ist.

Ich berufe nun mich auf unser ursprüngliches gemeinschaftliches Testament, in dem ich als Alleinerbin eingesetzt bin. Wie sind meine Erfolgsaussichten einzuschätzen?

Antwort:

Nach deutschem Recht können Ehegatten gemeinschaftlich ein eigenhändiges Testament errichten. Es genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament vollständig handschriftlich mit Angabe von Ort und Datum verfasst und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls unter Angabe von Zeit und Ort seiner Unterschriftsleistung mitunterzeichnet.

Die Verfügung der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerbe ist wechselbezüglich, d.h. die Verfügung des einen Ehegatten hängt in ihrer Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten ab.

Zu Lebzeiten der Ehegatten kann ein Ehegatte die wechelbezügliche Verfügung nur durch eine notariell beurkundete Rücktrittserklärung widerrufen. Diese muss dem anderen Ehegatten in Urschrift oder als Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen, um wirksam zu werden. Ein Widerruf nach dem Tode eines Ehegatten ist nicht möglich, der Überlebende ist an die wechselbezügliche Verfügung gebunden. Er kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm zugewandte ausschlägt.

Nach portugiesischem Recht sind gemeinschaftliche Testamente unzulässig. Wird ein Nachlass jedoch nach deutschem Recht abgewickelt, so wird das gemeinschaftliche eigenhändige Testament auch in Portugal anerkannt. Wichtig ist jedoch insbesondere für deutsche Staatsbürger, die in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dass bei der Errichtung des Testaments eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts für den Nachlass getroffen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass portugiesische Notare an der Algarve aufgrund einer Empfehlung der Notarkammer gemeinschaftliche eigenhändige Testamente nicht als wirksam anerkennen, wenn der Ort der Errichtung des Testaments in Portugal gelegen ist. Diese Rechtsauffassung ist
m. E. unzutreffend, sollte aber in der Realität berücksichtigt werden.

In Ihrem Fall ist das zweite Testament Ihres Ehegatten nur dann wirksam, wenn das gemeinschaftliche Ehegattentestament zuvor wirksam aufgehoben worden ist. In § 2271 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausdrücklich bestimmt, dass ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen durch eine neue Verfügung von Todes wegen seine wechelbezügliche Verfügung nicht einseitig aufheben kann.

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen Ehepartner möglich. Nach dieser Rechtsprechung ist der Betreuer für die Entgegennahme des Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments nur dann zuständig, wenn ihm vom Betreuungsgericht der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen wurde. Der Aufgabenkreis „Postvollmacht“ deckt die Entgegennahme der Widerrufserklärung nicht ab; die Zustellung hätte an Sie erfogen müssen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 09.06.2015 wie folgt entschieden: „Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer des anderen Ehegatten jedenfalls nicht aufgrund dessen Geschäftskeis „Postvollmacht“ wirksam zugestellt werden.“ Somit ist Ihr ursprüngliches gemeinschaftliches Testament, in dem Sie als Alleinerbin eingesetzt sind, weiterhin wirksam.

Gemäß § 2229 Absatz 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seinem Beschluß vom 15.06.2015 aus, dass bei beginnender Demenz unter genauer Sachverhaltsaufklärung konkret auffällige Verhaltensweisen beschrieben und detaillierte medizinische Einschätzungen zu den Auswirkungen auf die Fähigkeit des Testierenden, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen, eingeholt werden müssen. Allgemeine medizinische Ausführungen wie „desorientiert“ oder „Demenz war bekannt“ genügen nicht.
Da im vorliegenden Fall das erste Testament wirksam ist, kommt es auf diese Fragen hier jedoch nicht mehr an.



Eingestellt am 04.06.2019 von S.Gress
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