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Güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen einem deutsch-portugiesischen Ehepaar

Leseranfrage:

Ich bin mit meinem Ehemann seit 1998 verheiratet. Er besitzt die portugiesische Staatsangehörigkeit und ich bin deutsche Staatsangehörige. Wir haben in Portugal geheiratet und dort bis 2005 gelebt. Während dieser Zeit haben wir an der Algarve
gemeinsam eine größere Immobilie erworben. Den Kaufpreis hierfür bestritten wir aus Mitteln einer Erbschaft, die mir nach dem Tode meines Vaters zugefallen ist.
Im Jahre 2010 sind wir aus beruflichen Gründen nach Deutschland gezogen. Seit zwei Jahren leben wir getrennt. Mein Ehemann ist in Deutschland geblieben und ich bin in unser Haus an der Algarve zurückgekehrt.
Wir wollen uns nun scheiden lassen und beabsichtigten, eine einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt in Portugal durchzuführen. Dies scheiterte jedoch daran, dass wir uns bezüglich der ehelichen Vermögensauseinandersetzung nicht einigen konnten. Wir leben im portugiesischen ehelichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Mein Ehemann behauptet nun, dass uns die Immobilie an der Algarve gemeinsam je zur Hälfte gehöre, da im Grundstückskaufvertrag nicht angegeben worden sei, dass der Kaufpreis für die Immobilie aus meinem Vermögen stamme, was ich jedoch nicht akzeptieren kann, da mein gesamtes Vermögen in den Immobilienerwerb geflossen ist. Ich sehe mich daher nun gezwungen, ein streitiges Scheidungsverfahren vor dem deutschen Familiengericht am Wohnort meines Ehemannes durchzuführen, in dessen Rahmen auch die eheliche Vermögensauseinandersetzung durchgeführt wird. Wie sind meine Erfolgsaussichten?


Antwort:

Bei gemischt nationalen Ehen richtet sich das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht sowohl nach deutschem als auch nach portugiesischem Internationalen Privatrecht nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, welcher bei Ihnen in Portugal lag, weshalb in Ihrem Fall portugiesisches Güterrecht zur Anwendung kommt. Sofern Sie keinen Ehevertrag mit der Vereinbarung eines anderen Güterstandes geschlossen haben, sind Sie daher im portugiesischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão de bens adquiridos) verheiratet.

Bei der portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft wird zwischen dem Eigengut des jeweiligen Ehegatten und dem Gesamtgut, das beiden Ehegatten grundsätzlich hälftig zusteht, unterschieden. Welche Vermögensbestandteile zum jeweils eigenen Gut eines Ehegatten und welche zum Gesamtgut gehören, ist im Código Civil (CC) im Einzelnen geregelt. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied gegenüber der deutschen Zugewinngemeinschaft: Das während des Bestehens der Ehe erworbene Vermögen wird grundsätzlich Gesamtgut. Zum Eigengut gehört u.a. das von dem jeweiligen Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie das nach der Eheschließung durch Erbschaft erworbene Vermögen.

Zum Eigengut eines Ehegatten gehört jedoch auch, was an die Stelle eigenen Vermögens eines Ehegatten durch unmittelbaren Austausch tritt, also Substitute, oder das mit eigenem Geld erworbene Vermögen, sofern die Herkunft des Geldes in der Erwerbsurkunde oder einer gleichwertigen Urkunde ausdrücklich angegeben wird, was in Ihrem Falle offenbar nicht geschehen ist.

Das Oberlandesgericht (OLG Ffm.) Frankfurt am Main hat am am 12. April 2013 eine interessante Entscheidung zu diesem Problemkreis erlassen.

Unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Portugiesischen Obersten Gerichtshofs vertritt das OLG Ffm. die Auffassung, dass der zu führende Nachweis eines Erwerbs aus den Mitteln des Eigenguts eines Ehegatten im Verhältnis zum anderen Ehegatten auch dann offen steht, wenn beide Ehegatten das Erwerbsgeschäft gemeinsam abgeschlossen haben, ohne die Herkunft der Mittel in der Erwerbsurkunde anzugeben.

Weiterhin vertritt das OLG Ffm. die Auffassung, dass für die Frage der Beweisführung das am Gerichtsstand geltende Verfahrensrecht, also in diesem Falle das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich sei. Danach entscheidet das Gericht aufgrund des Vortrags der Parteien und etwaiger Beweiserhebung nach seiner freien Überzeugung, ob es eine Tatsachenbehauptung für wahr erachtet.



Eingestellt am 30.01.2014 von S.Gress
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