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Darlehensrückerstattungsanspruch im deutsch-portugiesischen Verhältnis

Leseranfrage:

Ich besitze ein Ferienhaus an der Algarve und habe einem befeundeten portugiesischen Ehepaar aus der Nachbarschaft im Jahre 2011 ein Darlehen in Höhe von € 30.000,- gewährt. Wir haben keinen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen, jedoch habe ich bei der Überweisung des Betrages von meiner Bank an meinem Wohnsitz in Hamburg auf das Konto der Bank der Darlehensnehmer in Portimão als Verwendungszweck „Darlehen“ angegeben. Als ich das Darlehen Ende letzten Jahres gekündigt und die Rückerstattung des Darlehensbetrages verlangt habe, weil ich das Geld selbst benötige, kam es zum Streit. Auf mein Forderungsschreiben antwortete ein portugiesischer Rechtsanwalt und teilte mir mit, dass die gesetzliche Formvorschrift für Darlehensverträge, nämlich die notarielle Beurkundung, nicht eingehalten worden sei und wir deshalb keinen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen hätten. Ist das richtig?

Antwort:

Gemäss Artikel 1143 des portugiesischen Código Civil ist ein Darlehensvertrag mit einem Darlehensbetrag von über € 25.000,- nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde oder im Falle der Form eines privatschriftlich abgefassten Vertrages, wenn er besonders beglaubigt wurde (documento particular autenticado). Beides ist in Ihrem Falle nicht geschehen, sodass in der Tat nach portugiesischen Zivilrecht kein wirksamer Darlehensvertrag vorliegt.

Nach deutschem Recht ist der Darlehensvertrag in den §§ 488 bis 490 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag sind im portugiesischen und deutschen Recht gleich geregelt: Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten.

Nach deutschem Recht ist für den Darlehensvertrag jedoch keine Form vorgeschrieben; er kommt auch mündlich wirksam zustande. Ein weiterer Unterschied ist, dass nach deutschem Recht ein Zins nur geschuldet wird, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Nach portugiesischem Recht wird hingegen gesetzlich vermutet, dass der Darlehensnehmer - auch wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde - mindestens den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % p.a. schuldet.

Es stellt sich daher nun die Frage, welches nationale Recht in Ihrem Falle auf den Darlehensvertrag anwendbar ist. Dies richtet sich nach dem sog. Kollisionsrecht, welches in den jeweiligen nationalen Gesetzen und für die Mitgliedstaaten der EU zunehmend auch in EU-Verordnungen geregelt ist.
Wurde danach keine Rechtswahl von den Vertragsparteien getroffen, so soll der Vertrag dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beim Darlehensvertrag erbringt der Darlehensgeber diese charakteristische Leistung, nämlich die Darlehensgewährung. Diese haben Sie an Ihrem Wohnsitz in Hambug durch Überweisung des Darlehensbetrages in Höhe von € 30.000,- erbracht, sodass auf den von Ihnen (mündlich) geschlossenen Darlehensvertrag deutsches Recht anwendbar ist und daher ein wirksamer Darlehensvertrag vorliegt.

Wenn Sie nun Zahlungsklage erheben wollen, um Ihren Rückerstattungsanspruch durchzusetzen, stellt sich die weitere Frage, welches Gericht hierfür international zuständig ist. Auch dies ist für Mitgliedstaaten der EU in EU-Verordnungen
geregelt. Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. In Ihrem Falle könnten Sie daher die Darlehensnehmer vor dem zuständigen Gericht an der Algarve auf Darlehensrückerstattung verklagen, wobei das portugiesische Gericht den Darlehensvertrag nach deutschem Recht beurteilen müsste.



Eingestellt am 04.08.2014 von S.Gress
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