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Die Neuregelung des Verfahrens der Erbteilung und der ehelichen Vermögensaufteilung in Portugal
Leseranfrage:
Mein Fall war bereits Gegenstand des Artikels „Die Neuregelung des Erbteilungsverfahrens in Portugal“ in der ESA 04/2010, S. 44.Meine Geschwister und ich konnten uns bis heute nicht einigen. Ich habe jedoch bisher davon abgesehen, ein gerichtliches Erbteilungsverfahren anzustrengen, nicht zuletzt wegen der zu erwartenden Kosten und der langen Vefahrensdauer. Nun habe ich gehört, dass das Gesetz, das ursprünglich bereits im Jahre 2010 in Kraft treten sollte, in diesem Jahr in Kraft getreten ist. Ist das richtig?
Antwort:
Nach bisherigem portugiesischem Recht wurde der Nachlass in einem meist langwierige Gerichtsverfahren zunächst inventarisiert und bewertet und sodann - falls sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen konnten - im eigentlichen Teilungsverfahren weiter streitig verhandelt und schließlich aufgrund eines Gerichtsurteils aufgeteilt. Anschließend erfolgte entsprechend dem Urteil die tatsächliche Nachlassteilung, soweit möglich durch reale Aufteilung der Nachlassgegenstände und bei unteilbaren Gegenständen, wie bebauten Grundstücken, meist durch Zwangsversteigerung.
Durch das Gesetz Nr. 29/2009 vom 29. Juni 2009 sollte dieses gerichtliche Erbteilungsverfahren vollständig neu geregelt werden. An Stelle des langwierigen und kostenträchtigen Verfahrens vor den Zivilgerichten sollte ein vereinfachtes Verfahren (o novo regime jurídico do processo de inventário) treten, für welches die Notare und Registerämter (Conservatórias do Registo) zuständig sein sollten.
Dieses Gesetz trat jedoch niemals in Kraft, sondern wurde durch den Gesetzgeber in der Folgezeit erheblich geändert und ist nun schließlich als Gesetz Nr. 23/2013 vom 5. März am 2. September 2013 in Kraft getreten.
Auch dieses vereinfachte und durch verkürzte Fristen gestraffte Verfahren, das die Justiz künftig entlasten soll, bezweckt die Beendigung der Erbengemeinschaft und setzt sich aus den beiden Verfahrensabschnitten der Inventarisierung und der Erbteilung zusammen.
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Gesetz Nr. 29/2009 vom 29. Juni 2009 ist, dass künftig ausschließlich den Notaren und nicht zusätzlich den Registerämtern das neue Verfahren übertragen wird. Maßgeblich hierfür war der Gedanke, dass der Berufsstand der Notare für dieses immer noch komplexe Verfahren juristisch besser ausgebildet ist als die Leiter der Registerämter, denen primär die Eintragung von Daten aus notariellen Urkunden und gerichtlichen Entscheidungen zukommt. Entsprechend wurde nach dem nun geltenden Recht die ursprünglich vorgesehene, umfassende richterliche Kontrolle des neuen Verfahrens sowie die jederzeitige Eingriffsmöglichkeit durch den Richter des zuständigen Zivilgerichtes in das Verfahren erheblich eingeschränkt. Dem Zivilrichter bleibt jedoch die Aufgabe der rechtskräftige Anerkennung der Teilungsentscheidung des Notars. Des Weiteren kann gegen die Entscheidung im Teilungsverfahren Berufung eingelegt werden.
Eine weitere Besonderheit ist, dass das Verfahren im Internet geführt wird und die wesentlichen Verfahrenshandlungen im Internet veröffentlicht werden und die Beteiligten auf diese Weise jederzeit Zugang zum Verfahren haben.
Das neue Verfahren dürfte kostengünstiger sein, obwohl sich die Kosten nach wie vor nach dem Gegenstandswert richten.
Das neue Gesetz ist auch auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens im Falle der Ehescheidung anwendbar.
Eingestellt am 30.01.2014 von S.Gress
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