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Das neue Erbschaftsteuergesetz
Die in den öffentlichen Medien bis zuletzt kontrovers geführte Diskussion führte zu zahlreichen Leseranfragen, insbesondere zu den neuen Steuerfreibeträgen und den Steuerbefreiungen bei der Vererbung selbst genutzter Immobilien. Angesichts der Komplexität des neuen Gesetzes beschränkt sich die folgende Darstellung auf die interessantesten, in den Leseranfragen aufgeworfenen Fragestellungen.
Die neuen Steuerfreibeträge wurden sämtlich, jedoch für Ehegatten, Kinder und Enkel (Steuerklasse I) wesentlich erhöht:
Die neuen Steuerfreibeträge | |
---|---|
für Ehegatten und Lebenspartner | 500.000€ |
für Kinder | 400.000€ |
für Enkel | 200.000€ |
für übrige Erwerber der Steuerklasse I(Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen) | 100.000€ |
für Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) und III | 20.000€ |
Die Freude über die erhöhten Freibeträge wird jedoch durch die Tatsache getrübt, dass künftig nahezu sämtliche Wirtschaftsgüter – und insoweit sind insbesondere auch Grundstücke betroffen – höher bewertet werden.
Die neuen Steuersätze bleiben im Bereich der Steuerklasse I gleich, werden jedoch in der Steuerklasse II und III massiv erhöht:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …€ | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 | 7% | 30% | 30% |
300.000 | 11% | 30% | 30% |
300.000 | 15% | 30% | 30% |
600.000 | 15% | 30% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 50% | 50% |
26.000.000 | 27% | 50% | 50% |
und darüber | 30% | 50% | 50% |
Voraussetzungen hierfür sind, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung (z.B. Pflegeheim) gehindert war.
Des Weiteren muss der Erbe die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim) unverzüglich aufnehmen und die Immobilie für einen Zeitraum von zehn Jahren selbst bewohnen. Bei Kindern und Enkeln darf die Wohnfläche darüber hinaus 200 m² nicht übersteigen.
Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Eingestellt am 31.12.2009
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