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Das neue Erbschaftsteuergesetz

Nach langem Ringen zwischen den Koalitionsparteien der Bundesregierung in Berlin hat der Bundestag am 27.11.2008 schließlich das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts beschlossen. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz am 5.12.2008 zugestimmt hat, wird das Gesetz nun zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Die in den öffentlichen Medien bis zuletzt kontrovers geführte Diskussion führte zu zahlreichen Leseranfragen, insbesondere zu den neuen Steuerfreibeträgen und den Steuerbefreiungen bei der Vererbung selbst genutzter Immobilien. Angesichts der Komplexität des neuen Gesetzes beschränkt sich die folgende Darstellung auf die interessantesten, in den Leseranfragen aufgeworfenen Fragestellungen.

Die neuen Steuerfreibeträge wurden sämtlich, jedoch für Ehegatten, Kinder und Enkel (Steuerklasse I) wesentlich erhöht:

Die neuen Steuerfreibeträge
für Ehegatten und Lebenspartner500.000€
für Kinder400.000€
für Enkel200.000€
für übrige Erwerber der Steuerklasse I(Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen)100.000€
für Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) und III20.000€
Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erhalten künftig zwar den gleichen Freibetrag wie Ehepartner (gegenüber bisher € 5.200!), werden jedoch nach wie vor der ungünstigeren Steuerklasse III zugeordnet.

Die Freude über die erhöhten Freibeträge wird jedoch durch die Tatsache getrübt, dass künftig nahezu sämtliche Wirtschaftsgüter – und insoweit sind insbesondere auch Grundstücke betroffen – höher bewertet werden.

Die neuen Steuersätze bleiben im Bereich der Steuerklasse I gleich, werden jedoch in der Steuerklasse II und III massiv erhöht:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …€Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75.000 7% 30% 30%
300.000 11% 30% 30%
300.000 15% 30% 30%
600.000 15% 30% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 50% 50%
26.000.000 27% 50% 50%
und darüber 30% 50% 50%
Neu sind die Steuerbefreiungen für selbst genutzte Immobilien, d.h. für den Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen bebauten Grundstücks durch den Ehegatten oder den Lebenspartner, die Kinder oder die Enkelkinder (§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 b und c ErbStG).

Voraussetzungen hierfür sind, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung (z.B. Pflegeheim) gehindert war.

Des Weiteren muss der Erbe die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim) unverzüglich aufnehmen und die Immobilie für einen Zeitraum von zehn Jahren selbst bewohnen. Bei Kindern und Enkeln darf die Wohnfläche darüber hinaus 200 m² nicht übersteigen.

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.


Eingestellt am 31.12.2009
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