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Welches nationale Recht anwendbar ist, bestimmt bei grenzüberschreitenden Fällen das Internationale Privatrecht

Leseranfrage:

Ich bin portugiesische Staatsangehörige und habe vor mehr als 20 Jahren einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet, der damals bei einer deutschen Firma in Portugal gearbeitet hat. Wir haben in Portugal die Ehe geschlossen und während der ersten Jahre unserer Ehe auch in Portugal gelebt. Einen Ehevertrag haben wir nicht abgeschlossen. Nach einigen Jahren wurde mein Ehemann nach Deutschland versetzt, wo wir bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gelebt haben. Danach sind wir wieder nach Portugal gezogen, wo mein Ehemann vor kurzem verstorben ist.

In Deutschland haben wir bei einem Notar eine wechselseitige Generalvollmacht “über den Tod hinaus” beurkunden lassen. Diese Vollmacht enthält auch eine Bankvollmacht und ermächtigt zu Grundstücksveräußerungen. Bei Errichtung dieser Vollmacht hat uns der Notar mitgeteilt, dass ich im Falle des Vorversterbens meines Ehemannes neben dessen beiden Kindern aus erster Ehe die Hälfte des Nachlasses erhalten würde, weil wir im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Nun hat mir der Rechtsanwalt der Kinder meines Ehemannes jedoch mitgeteilt, ich sei nur zu ein Viertel erbberechtigt. Des Weiteren akzeptiert die portugiesische Bank die von mir vorgelegte Generalvollmacht “über den Tod hinaus” nicht mit der Begründung, diese Vollmacht sei mit dem Tode meines Ehemannes erloschen. Ist dies alles zutreffend?

Antwort:

Sowohl nach deutschem als auch nach portugiesischem Internationalem Privatrecht richtet sich in einem Erbfall das anzuwendende Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Da Ihr Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ist in Ihrem Falle daher deutsches Erbrecht anzuwenden. Gemäß § 1931 Absatz 1 BGB ist der Ehegatte neben den Kindern grundsätzlich zu einem Viertel der Erbschaft berechtigt. Nach deutschem Recht kann der überlebende Ehegatte zur Verwirklichung des Zugewinnausgleichs pauschal die Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils um ein Viertel verlangen, wenn er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.
Bei der seinerzeitigen Rechtsauskunft des Notars ist dieser offenbar davon ausgegangen, dass Sie und Ihr Ehemann im deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Dies ist jedoch nicht richtig. Bei Eheleuten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist nämlich zu klären, nach welchem Recht sich ihr ehelicher Güterstand richtet. Da Sie und Ihr Ehemann an Ihrem damaligen gemeinsamen Wohnsitz in Portugal die Ehe geschlossen haben, richtet sich sowohl nach deutschem als auch nach portugiesischem Internationalen Privatrecht der eheliche Güterstand in Ihrem Falle nach portugiesischem Recht, so dass Sie nicht im deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, sondern im portugiesischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Die pauschale Erhöhung Ihres Erbteils um ein Viertel können Sie daher nicht verlangen.
Ein gewisser Ausgleich ergibt sich für Sie aber dadurch, dass beim portugiesischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft die Eheleute grundsätzlich auch alle diejenigen Vermögensgüter gemeinschaftlich erwerben, die während des Bestehens der Ehe von einem der Ehegatten erworben werden. Auf Grund dessen ergibt sich bei der Feststellung, welche Vermögenswerte zum Nachlass Ihres Ehemannes gehören, dass Sie an den während der Ehe von Ihrem Ehemann erworbenen Vermögensgegenständen bereits zur Hälfte beteiligt sind.

Sowohl das deutsche als auch das portugiesische Internationale Privatrecht bestimmen, dass die Vollmacht dem Recht des Landes unterliegt in dem sie zu Wirkung kommen soll. Da Sie von Ihrer Generalvollmacht in Portugal Gebrauch gemacht haben, wird sie nach portugiesischem Recht beurteilt. Nach portugiesischem Recht erlischt eine Vollmacht jedoch mit dem Tode des Vollmachtgebers. Die Vollmacht “über den Tod hinaus” ist mit dem Versterben des Vollmachtgebers unwirksam geworden.


Eingestellt am 31.12.2009
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