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Bestimmung des ehelichen Güterrechtsstatuts durch Rechtswahl
Leseranfrage:
Wir haben Anfang der neunziger Jahre ein Hausgrundstück an der Algarve gekauft. Bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages hat nur mein Ehemann unterschrieben, da uns zuvor mitgeteilt worden war, dass ich aufgrund des portugiesischen Rechts automatisch Miteigentümerin des von meinem Ehemannn erworbenen Grundstücks werde und daher zur Beurkundung nicht zu erscheinen brauche. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun haben wir anlässlich einer erbrechtlichen Beratung erfahren, dass mein Ehemann Alleineigentümer unseres Grundstücks ist und wir nicht hälftige Miteigentümer des Grundstücks wie beabsichtigt geworden sind. Auf welche Weise können wir dieses unerwünschte Ergebnis korrigieren?Antwort:
Da Sie beide deutsche Staatsangehörige sind, gilt für Sie auch aus der Sicht des portugiesischen Rechts deutsches Güterrecht, in Ihrem Fall das Recht der Zugewinngemeinschaft. Nach § 1363 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Da Ihr Ehemann das Hausgrundstück an der Algarve seinerzeit alleine erworben hat, ist er dessen Alleineigentümer.Im portugiesischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft wird hingegen grundsätzlich gemeinsames Vermögen, also Gesamtgut oder Gemeinschaftsvermögen, das von den Ehegatten während des Bestehens Ehe erworbene Vermögen. Das Gesetz stellt mit der „Hälfte-Regel“ des Artigo 1730 Código Civil klar, dass beide Ehegatten am Vermögen und an den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft je zur Hälfte beteiligt sind.
Die Auskunft, die Sie seinerzeit vor der notariellen Vertragsbeurkundung erhalten haben, dass Sie beide gemeinsam Eigentümer an dem Grundstück werden würden, auch wenn nur ein Ehegatte erwirbt, ist falsch. Da sich der portugiesische Rechtsbegriff für die deutsche Zugewinngemeinschaft und für die portugiesische Errungenschaftsgemeinschaft decken, nämlich beide Güterstände als „regime da comunhão de adquiridos“ bezeichnet werden, tritt das Problem Ihres Falles in der Praxis häufig auf.
Die unerwünschte Tatsache, dass ein Ehegatte Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist, kann im Wege einer Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils durch Schenkung oder Verkauf an den anderen Ehegatten korrigiert werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch aufwendig und kostenträchtig.
Eine andere Vorgehensweise zur Korrektur dieses unerwünschten Rechtszustandes kann durch eine Rechtswahl hinsichtlich des ehelichen Güterstandes erfolgen, welche in Artikel 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eröffnet wird. Danach haben die Ehegatten bezüglich des ehelichen Güterstandes folgende Wahlmöglichkeiten: 1. Das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört; 2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes. Deutsche Ehegatten können somit ihre güterrechtlichen Beziehungen jederzeit während der Ehe einem ausländischen Recht unterstellen, sofern einer von ihnen in dem betreffenden Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dort Grundvermögen besitzt. Das von den Ehegatten gewählte Recht, also in Ihrem Falle das portugiesische Recht und damit die portugiesische Errungenschaftsgemeinschaft hinsichtlich Ihres in Portugal gelegenen Grundstückes, gilt vom Zeitpunkt der Rechtswahl an auch für das bereits vorhandene Vermögen. Auf diesem Wege würde die Ihnen erteilte und ursprünglich falsche Auskunft nachträglich richtig, namlich dass Sie gemeinschaftliche Eigentümer Ihres Grundstückes in Portugal sind. Durch die Rechtswahl soll den Ehegatten die Möglichkeit gegeben werden, das eheliche Güterrecht ihren veränderten Lebens- und Vermögensverhältnissen anzupassen; die Rechtswahl bedarf der notariellen Beurkundung.
Eingestellt am 19.11.2010
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