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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im portugiesischen Recht

Leseranfrage:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und lebte seit über acht Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Portugiese. Wir haben eine gemeinsame siebenjährige Tochter und lebten zusammen im Hause meines Lebensgefährten in einem kleinen Ort an der Algarve. Mein Lebensgefährte hat eine Arbeitsstelle im nahe gelegenen in Portimão und wir leben von dessen Einkommen; ich versorge den Haushalt und kümmere mich um unsere Tochter. Eine Arbeitsstelle hatte ich in Portugal bisher nicht.
Seit zwei Monaten leben wir nun getrennt. Mein Lebensgefährte ist zu seinen Eltern gezogen und verlangt nun jedoch, dass ich mit unserer Tochter aus seinem Haus ausziehe und selbst für unseren Unterhalt sorge.
Welche Ansprüche habe ich gegen meinen ehemaligen Lebensgefährten? Kann er tatsächlich verlangen, dass ich mit unserer Tochter aus dem Haus ausziehe?

Antwort:

Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der „ união de facto“, ist in Portugal durch das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.Mai 2001 geregelt. Es gilt sowohl für verschiedengeschlechtliche als auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird, wie der portugiesische Rechtsbegriff „ união de facto“ schon sagt, lediglich durch faktisches Zusammenleben begründet. Es genügt das tatsächliche Zusammenleben zweier Personen für die Dauer von mindetens zwei Jahren. Ein formaler Akt zur Begründung der Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen. Allerdings ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des Gesetzes der faktischen Lebensgemeinschaft das Nichtvorliegen bestimmter personenbezogener Merkmale eines oder beider Partner, wie beispielsweise ein geringeres Alter als 16 Jahre, eine noch bestehende Ehe oder bestimmte Verwandtschaftsgrade.

Das portugiesische Recht gewährt den Partnern einer nichtehelichen faktischen Lebensgemeinschagt wenig einklagbare zivilrechtliche Ansprüche. Unterhaltsansprüche sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich im Falle des Todes eines Lebenspartners während des Bestehens der faktischen Lebensgemeinschaft sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners gegen den Nachlass vor.

Eigene Unterhaltsansprüche gegen Ihren ehemaligen Lebenspartner stehen Ihnen daher nicht zu, allerdings haben Sie Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen den Vater Ihrer Tochter, sofern diese bei Ihnen lebt.

Auch enthält das portugiesische Gesetz über die faktische Lebensgemeinschaft keine Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen der Lebenspartner untereinander; insoweit gilt für etwaige Ausgleichsansprüche eines Partners gegen den anderen nach Beendigung der Partnerschaft das allgemeine Schuldrecht.

Für Fragen der Wohnungszuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung der Lebenspartner im Falle der Trennung werden nach der Rechtsprechung des portugiesischen Verfassungsgerichtshofs die Lebenspartner einer „união de facto“ Ehegatten gleichgestellt.
Im Falle des Eigentums der Wohnimmobilie eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner verweist Gesetzes der faktischen Lebensgemeinschaft in Art. 4 ausdrücklich auf Art. 1793 Código Civil, in welchem für diese Fälle die Wohnungszuweisung bei Scheidung geregelt wird. Mangels Einigung der Lebenspartner kann im Falle der Anrufung des Gerichts durch einen Lebenspartner letzlich das Gericht entscheiden, welcher von beiden die bisher gemeinsam genutzte Wohnung erhält, wobei die wirtschaftliche Lage beider Lebenspartner, die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Wohnung sowie insbesondere die Interessen gemeinsamer Kinder Berücksichtigung finden.

Weitgehendere Ansprüche als im Zivilrecht, nämlich weitere Gleichstellungen mit Ehegatten, gewährt das Gesetzes der faktischen Lebensgemeinschaft im öffentlich-rechtlichen Bereich, so im Arbeits- und Beamtenrecht sowie im Renten- und Einkommensteuerrecht. Seit 2009 gilt die Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Portugal auch für Lebenspartner.


Eingestellt am 19.11.2010
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