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Rückabwicklung von ehebedingten Zuwendungen

Leseranfrage:
Mein Ehemann und ich haben vor elf Jahren geheiratet. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Zwei Jahre vor unserer Eheschließung haben wir eine Immobilie an der Algarve erworben, die ausschließich von mir finanziert wurde; mein heutiger Ehemann hat die Immobilie seinerzeit jedoch im Alleineigentum erworben. Welche Ansprüche habe ich im Falle einer Ehescheidung bezüglich dieser Immobilie?

Antwort:
Sie könnten einen Anspuch gegenüber Ihrem Ehemann unter dem Gesichtspunkt einer „ehebedingten Zuwendung“ haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ehebedingte Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft an dem Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.

Zuwendungen unter Ehegatten werden i.d.R. über den Ausgleich des Zugewinns abgerechnet, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Eine ehebedingte Zuwendung unter Ehegatten kann jedoch im Ausnahmefall trotz des Vorrangs der güterrechtlichen Vorschriften des Zugewinnausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn ein güterrechtlicher Ausgleich im Rahmen der Zugewinngemeinschaft nach den Umständen des Einzelfalls als grob unbillig erscheint und außerdem der Zweckbestimmung der erfolgten Zuwendung widerspricht.

Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat berufen, wenn sie das Vermögen des Empfängers dauerhaft und nennenswert erhöht hat. Nach der Rechtsprechung erfolgt die Rückabwicklung aufgrund der Bestimmung des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Anpassung eines Vertrages verlangt werden kann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; in diesem Fall kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Wie oben bereits dargelegt, darf nur dann ausnahmsweise und ergänzend das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass ein Rückabwicklungsanspruch zugesprochen wird, wenn der Zugewinnausgleich zu einem unbilligen und unerträglichen Ergebnis führen würde und nicht hinnehmbar erscheint.

Diese für Zuwendungen während der Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegall der Geschäftsgrundlage überträgt der Bundesgerichtshof wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf Leistungen erheblichen Umfangs unter Verlobten, wenn sie dazu dienen sollen, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, ohne dass besondere Abreden getroffen wurden oder die Leistung bei Scheitern der Ehe durch den Zugewinnausgleich angemessen augeglichen wird.

Der Anspruch nach § 313 BGB ist grundsätzlich auf "Vertragsanpassung" und nicht auf Rückabwicklung der Zuwendung gerichtet und führt in der Regel daher im Bereich der ehebezogenen Zuwendung zu einem Entschädigungs- und nicht zu einem Rückabwicklungsanspruch.

Ein Ausgleich erfolgt daher in der Regel nicht durch Rückgabe des zugewendeten Gegenstandes in Natur, sondern durch Zahlung von Geld. Die Rückabwicklung einer Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass die Zuwendung konkret dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen wird.

Maßgebend für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Rückabwicklungsanspruch von ehebedingten Zuwendungen besteht, ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von der Dauer der Ehe, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Zuwendung, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten ab.

Hat die Ehe keine lange Dauer gehabt, so spricht dies eher für die Annahme einer ausgleichspflichtigen ehebedingten Zuwendung. 

Ist die Ehe erst zwanzig Jahre nach der Zuwendung gescheitert, kann der Zweck der Zuwendung, nämlich die Verwirklichung und Erhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, im Einzelfall als erreicht angesehen werden, weil der Partner, der die Zuwendung gemacht hat, in diesem langen Zeitraum Teilhabe an dem Zuwendungsgegenstand gehabt hat.

Sieht man bei einer zwanzigjährigen Ehedauer den Zuwendungszweck als erreicht an, erscheint es angemessen, dass grundsätzlich nur die Hälfte des zugewendeten Vermögenswertes zurückerstattet werden muss, wenn die Ehe seit der Zuwendung nur zehn Jahre bestanden hat.



Eingestellt am 26.03.2020 von S.Gress
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