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Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe

Leseranfrage:

Meine Schwiegerelten haben vor elf Jahren den Kauf unserer Immobilie an der Algarve vollständig finanziert. Meine Ehefrau und ich sind jeweils hälftige Miteigentümer der Immobilie geworden. Wir haben uns vor einem Jahr getrennt und beabsichtigen, uns scheiden zu lassen. Meine Ehefrau lebt mit unseren beiden Kindern in unserem Haus; ich bin ausgezogen und wohne nun in einer Mietwohnung.

Als meine Schwiegereltern von unserer Trennung und den Scheidungsabsichten
erfahren haben, forderten sie mich auf, die Hälfte des seinerzeitigen Kaufpreises für unser Hausgrundstück, nämlich € 160.000,00 an sie zurückzuzahlen und drohten für den Fall des Ausbleibens der Zahlung Klage an. Haben meine Schwiegereltern tatsächlich einen Anspruch gegen mich?


Antwort:

Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob und in welcher Höhe Zuwendungen von Schwiegereltern, die während der Ehe an das Schwiegerkind erfolgt sind, nach Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können.

Zuwendungen der Schwiegereltern an ein Schwiegerkind, die mit Rücksicht auf die Ehe des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind und zur Begünstigung dieses ehelichen Zusammenlebens erfolgen, werden durch die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2010 nicht mehr wie ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten behandelt, sondern als Schenkungen eingestuft, deren Geschäftsgrundlage der Fortbestand der Ehe ist mit der Folge, dass bei deren Scheitern neben schenkungsrechtlichen Rückgabeansprüchen, z. B. wegen groben Undanks, Rückgewähransprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Nach der früheren Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2010, konnten Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe Zuwendungen an das Schwiegerkind nicht, oder nur unter engen Voraussetzungen von dem Schwiegerkind zurückverlangen. Man kann die Zuwendungen der Schwiegereltern an ein Schwiegerkind nunmehr treffend als „ehebezogene Schenkungen“ bezeichnen.

Die Schwiegereltern unterstützen das Eheleben ihres Kindes und Schwiegerkindes in der Regel in der Erwartung, dass die Ehe des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind Bestand hat und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommen werde. Diese Erwartung wird zwar nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben, bei der Schenkung haben diese Vorstellungen in der Regel jedoch sowohl die zuwendenden Schwiegereltern als auch das eigene Kind und das Schwiegerkind.

Jedoch ist die Zuwendung der Schwiegereltern nicht in voller Höhe zurückzugewähren. Bei der Bemessung der Höhe des Rückgewähranspruches sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zunächst ist entscheidend, in welcher Höhe die durch die Zuwendung der Schwiegereltern eingetretene Vermögensmehrung noch vorhanden ist. Maßgeblich ist insoweit die Dauer der Ehe von der Zuwendung bis zur Trennung, d.h. die Frage, wie lange das eigene Kind von der Zuwendung profitiert hat. In Ihrem Fall hat Ihre Ehefrau zehn Jahre in dem gemeinsamen Haus gelebt, sodass sich der Zweck der Schenkung für diese Zeit erfüllt hat, was bei der Berechnung der Höhe des Rückgewähranspruchs entsprechend zu berücksichtigen ist. In Ihrem Fall hat also angesichts der zehnjährigen Dauer der gemeinsamen Nutzung der Immobilie während der intakten Ehe ein erheblicher Abschlag für diese teilweise Zweckerreichung der Schenkung zu erfolgen, sodass den Schwiegereltern mit Sicherheit kein Anspruch in Höhe der ursprüglichen Schenkung zusteht. Des Weiteren spielt bei der Frage, was zum Zeitpunkt der Trennung von der Zuwendung als Vermögensmehrung noch vorhanden ist, im vorliegenden Fall der hälftige Verkehrswert der Immobilie und ggf. ein zwischenzeitlich eingetretener Wertverlust, eine Rolle.

Die Regelverjährungsfrist von drei Jahren für den Rückgewähranspruch der Schwiegereltern beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem sich die Eheleute endgültig getrennt und die Schwiegereltern davon Kenntnis erlangt haben.



Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
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