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Die Geltung von Vorsorgevollmachten, Betreunugs- und Patientenverfügungen nach deutschem Recht in Portugal
Leseranfrage:
Wir sind ein deutsches Ehepaar und verbringen unseren Lebensabend in Portugal. Wir haben bereits vor Jahren in Deutschland für den Fall, dass wir unsere Angelegenheiten aufgrund von Krankheit nicht mehr selbst besorgen können, jeder eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs- und Patientenverfügung errichtet. Nachdem in Deutschland im letzten Jahr ein neues Gesetz über Patientenverfügungen in Kraft getreten ist, haben wir während unseres letzten Aufenthalts in Deutschland im Dezember 2009 diese Dokumente entsprechend der aktuellen Rechtslage neu abgefaßt und notariell beglaubigen lassen.Auf unsere Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit diese von uns abgegebenen Erklärungen auch in Portugal wirksam seien, haben wir bisher keine befriedigende Antwort erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Antwort:
Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde in Deutschland erstmals die Patientenverfügung in § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich geregelt. Die Patientenverfügung wird dort folgendermaßen definiert: Ein einwilligungsfähiger Volljähriger muss für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt haben, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.Änderungen erfolgten durch das neue Gesetz auch hinsichtlich der bisher schon gesetzlich geregelten Vorsorgevollmacht, d.h. der Voraussetzungen für ein Vertreterhandeln im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht soll für den Fall, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, eine vom Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) angeordnete Betreuung vermieden werden, indem dem Vorsorgebevollmächtigten für diesen Fall Entscheidungsbefugnisse über bestimmte ärztliche und medizinische Maßnahmen übertragen werden.
In einer Betreuungsverfügung wird erklärt, welche Person vom Gericht zum Betreuer bestellt werden soll, sofern der Betreuungsfall eintritt.
Nach dem Gesetz hat der Betreuer dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, etwa wenn der Betreuer in lebensverlängernde
Maßnahmen nicht einwilligt, ist die Einholung der Genehmigung des Betreuunggerichts erforderlich.
In Portugal existieren den deutschen Gesetzen entsprechende Bestimmungen über Patienten- und Betreuungsverfügungen sowie Vorsorgevollmachten derzeit (noch) nicht. Diese auf die deutsche Rechtslage abgestimmten Instrumente entfalten daher in Portugal nicht die entsprechende Wirkung. Ein im Mai 2009 von einigen Parteien ins portugiesische Parlament eingebrachtes Gesetzesvorhaben betreffend die Patientenverfügung („testamento vital“) wurde auf die derzeitige Legislaturperiode verschoben. Nach der geltenden Praxis können in Portugal zwar auch Erklärungen über Behandlungswünsche im Falle der Einwilligungsunfähigkeit verfaßt werden. Mangels gesetzlicher Regelungen ist jedoch keine Rechtssicherheit bei der tatsächlichen Durchsetzung einer solchen „Patientenverfügung“ gegeben. Das in Portugal nun beabsichtigte Gesetz hat ebenso wie das neue Gesetz in Deutschland maßgeblich zum Ziel, Rechtssicherheit bei der Verbindlichkeit und Durchsetzung von Patientenverfügungen zu schaffen. Derzeit entscheiden in Portugal über die ärztliche Behandlung Einwilligungsunfähiger die Familienangehörigen, die behandelnden Ärzte, die Ethikkommission des Krankenhauses und im Falle der Entmündigung der Vormund.
Portugal ist auch dem Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, welches in Deutschland und der Schweiz seit 2009 gilt, nicht beigetreten. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenenanzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen.
Eingestellt am 19.11.2010
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