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Unterschiede beim deutschen und portugiesischen gesetzlichen ehelichen Güterstand

Leseranfrage:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und habe im Jahre 1996 einen portugiesischen Staatsbürger geheiratet. Während der ersten drei Jahre unserer Ehe haben wir in Deutschland gelebt, wo ich meinen Ehemann auch kennen gelernt habe. Danach sind wir nach Portugal gezogen, wo wir auf meinen Namen ein Hausgrundstück bei Alvor erworben haben. Als Güterstand ist im Grundbuch „… casada no regime da comunhão de adquiridos com …“ (… verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit …) eingetragen. Im Jahre 2003 haben wir uns scheiden lassen, ohne eine Vermögensauseinandersetzung vorgenommen zu haben. Zwei Jahre später ist mein geschiedener Ehemann bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen.

Als ich nun mein Grundstück verkaufen wollte, wurde mir vom Notar mitgeteilt, dass dies wegen der oben erwähnten Eintragung im Grundbuch nur dann möglich sei, wenn die Erben meines verstorbenen geschiedenen Ehemannes dem Grundstücksverkauf zustimmen würden. Als solche kommen nur meine ehemaligen Schwiegereltern in Betracht, die jedoch an dem Verkauf nur gegen Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses mitwirken wollen. Unter diesen Umständen möchte ich nicht verkaufen. Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, den Grundstücksverkauf ohne Mitwirkung meiner ehemaligen Schwiegereltern zu verwirklichen?

Antwort:

Der Notar geht offensichtlich davon aus, dass Sie und Ihr Ehemann während der Ehe im Güterstand der portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft (regime da comunhão de adquiridos) gelebt haben. Nach portugiesischem Recht gilt eine Ehe als im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft geschlossen, sofern die Eheleute keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart haben.

Nach deutschem Recht ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft, die wie die Errungenschaftsgemeinschaft in Portugal als „regime da comunhão de adquiridos“ bezeichnet wird, sich von dieser jedoch erheblich unterscheidet.
In der portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft wird in der Regel Gemeinschaftsvermögen, was von den Ehegatten während der Ehe erworben wird (Art. 1724 Codigo Civil). In der deutschen Zugewinngemeinschaft wird hingegen nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, was ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB).

Hätten Sie während Ihrer Ehe tatsächlich in der portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, so hätten die Erben Ihres geschiedenen und verstorbenen Ehegatten den hälftigen Anteil an dem Grundstück geerbt, weshalb deren Mitwirkung an dem beabsichtigten Grundstücksverkauf erforderlich wäre.

Da es sich bei Ihrer Ehe jedoch um eine gemischt-nationale Ehe gehandelt hat, richtet sich die Frage, in welchem ehelichen Güterstand Sie gelebt haben, nach dem Internationalen Privatrecht. Dieses bestimmt in Art. 53 Abs. 2 des portugiesischen Codigo Civil, dass in Fällen, in welchen die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, das Recht ihres gewöhnlichen gemeinsamen Wohnorts zum Zeitpunkt der Eheschließung, und wenn dieser fehlt, das Recht des ersten ehelichen Wohnortes anwendbar ist. Da Sie nach Ihrer Heirat mit Ihrem Ehegatten in Deutschland gelebt haben, ist nach dieser Bestimmung deutsches Recht anwendbar mit der Folge, dass Ihre Ehe als im deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen gilt. Danach haben Sie das Hausgrundstück bei Alvor als Alleineigentümerin erworben, sodass die Erben Ihres geschiedenen und verstorbenen Ehegatten keinerlei Rechte an dem Grundstück geltend machen können.

Um den beabsichtigten Grundstücksverkauf ohne Mitwirkung Ihrer ehemaligen Schwiegereltern realisieren zu können, müssen Sie dem Notar unter Darlegung des deutschen Güterrechts nachweisen, dass Sie und Ihr Ehegatte den ersten gemeinsamen Wohnsitz tatsächlich in Deutschland hatten, was in der Regel durch Vorlage einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes gelingt. Eine Darlegung des deutschen ehelichen Güterrechts zur Vorlage bei portugiesischen Behörden ist bei der deutsche Botschaft in Lissabon gegen eine Gebühr von 30,- € erhältlich.


Eingestellt am 31.12.2008
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