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Fehlerhafte Zustellungen durch portugiesische Gerichte

Fehlerhafte Zustellungen durch portugiesische Gerichte in Deutschland

Leseranfrage:

Ich habe im Jahre 2006 ein Ferienhaus an der Algarve über ein Immobilienbüro erworben, welches auch sämtliche Unterlagen beschafft und die notarielle Vertragsbeurkundung organisiert hat. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die nachträglich beantragte Baugenehmigung für einen Teil des Hauses, der ohne behördliche Genehmigung errichtet worden war, noch nicht vorlag, habe ich von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von € 120.000,- lediglich
€ 100.000,- bezahlt. In einem Zusatzvertrag wurde vereinbart, dass ich den restlichen Kaufpreis in Höhe von € 20.000,- bei Vorliegen der Baugenehmigung zu zahlen hätte. Die Erteilung der Baugenehmigung wurde jedoch abgelehnt, weshalb ich mich geweigert habe, den Restkaufpreis zu bezahlen.
Nun wurde mir vom Gericht in Lagos die dort eingereichte Zahlungsklage des Verkäufers in Höhe des Restkaufpreises an meine Anschrift in Hamburg zugestellt. Die Klageschrift und sämtliche Anlagen sind jedoch lediglich in portugiesischer Sprache verfasst; eine Übersetzung war nicht beigefügt. Ist dies rechtmäßig?

Antwort:

Seit 31. Mai 2001 gilt in der EU die Verordnung Nr.1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen.

Jedoch kann gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung jeder Mitgliedstaat Bedingungen bekannt geben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt.

Für Deutschland sind diese Bedingungen in § 1068 Absatz 2 der Zivilprozessordnung dahingehend geregelt, dass die Zustellung nur per Einschreiben mit Rückschein zulässig ist und das zuzustellende Schriftstück, jedenfalls wenn der Adressat deutscher Staatsbürger ist, in deutscher Sprache abgefasst oder ihm eine Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt sein muss.

Die Einschränkung der Postzustellung auf Einschreiben mit Rückschein dient der Rechtssicherheit, die Sprachbedingungen in erster Linie der Gewährleistung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör.

Sofern wie in Ihrem Falle die Anforderungen an die Sprache des zuzustellenden Schriftstücks nicht eingehalten wurden, kann dieser Mangel bei dem zuständigen portugiesischen Gericht innerhalb der Einlassungsfrist mit einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften gerügt werden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Nachreichung einer Übersetzung die Nichterfüllung der Sprachbedingungen bei der Zustellung heilen kann.

Da jeder EU-Mitgliedstaat für Zustellungen von gerichtlichen Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten durch die Post eigene Bedingungen aufstellen kann, unterlaufen den ins Ausland zustellenden Gerichten hierbei nicht selten Formfehler. Jedoch ist hier Vorsicht geboten, da nicht jeder Formfehler zwingend die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge hat. Es ist daher in diesen Fällen stets anzuraten, innerhalb der vom Gericht gesetzten Einlassungsfrist sachkundigen Rat einzuholen. Die völlige Nichteinhaltung der Sprachbedingungen durch Zustellung einer fremdsprachigen Klageschrift stellt jedoch einen schwerwiegenden Formfehler dar, aufgrund dessen man die Zustellung in der Regel als unwirksam beurteilen darf.

Sollte der Zustellungsmangel in Ihrem Falle durch Nachreichung einer Übersetzung geheilt werden, so muss das zuständige Gericht in Lagos in der Sache entscheiden, ob die von Ihnen vorgenommene Kaufpreisminderung in Höhe von € 20.000,- gerechtfertigt ist.


Eingestellt am 31.12.2007
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