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Einvernehmliche Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger vor dem portugiesischen Standesamt möglich

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich sind deutsche Staatsangehörige. Wir sind seit über zehn Jahren verheiratet und wollen unsere Ehe nun scheiden lassen. Wir haben zwei Kinder und sind uns darüber einig, dass es auch nach einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben soll. Da unser Lebensschwerpunkt in Portugal liegt und wir in Deutschland auch keinen Wohnsitz mehr haben, möchten wir ein einvernehmliches Ehescheidungsverfahren in Portugal durchführen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Antwort:

Das Verfahren der einvernehmlichen Ehescheidung fällt in Portugal in die ausschließliche Zuständigkeit des Standesbeamten (Conservatória do Registo Civil). Die Familiengerichte sind nur noch für streitige Scheidungsverfahren zuständig.

Die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen kann gemäß Artikel 1775 Absatz 1 Codigo Civil von den Ehegatten zu jeder Zeit beantragt werden. Die Angabe eines Scheidungsgrundes und die Einhaltung einer Mindesttrennungszeit vor der Scheidung sind nicht erforderlich. Die scheidungswilligen Eheleute müssen jedoch über den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt, die Ausübung der elterlichen Gewalt und die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung Einigkeit erzielen. Die von den Ehegatten hierüber erzielten Vereinbarungen müssen mit dem Scheidungsantrag beim Standesamt eingereicht werden. Der Standesbeamte muss in der mündlichen Verhandlung die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung daraufhin überprüfen, ob die Interessen des jeweiligen Ehegatten sowie die der Kinder ausreichend berücksichtigt wurden. Ist die nicht der Fall, so kann der Standesbeamte oder der Staatsanwalt Änderungsvorschläge unterbreiten.

Das einvernehmliche Verfahren vor dem Standesamt ist kostengünstig und dauert in der Regel nur drei bis sechs Monate. Es ist lediglich ein gemeinsamer Termin vor dem Standesbeamten erforderlich; es besteht kein Anwaltszwang, jedoch lassen sich die Parteien in der Regel wegen der Formalitäten des Scheidungsantrags und der einzureichenden Vereinbarungen anwaltlich vertreten.

Gemäß dem portugiesischen Internationalen Privatrecht unterliegt die Scheidung dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, also bei Ihnen dem deutschen Recht. Das bedeutet, dass in Ihrem Falle der Standesbeamte gemäß § 1565 Absatz 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches feststellen muss, dass Sie mindestens seit einem Jahr getrennt leben.

In § 1564 Satz 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ist bestimmt, dass eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden kann.

Seit 1. März 2005 gilt innerhalb der EU (außer in Dänemark) jedoch vorrangig die Verordnung Nr. 2201/2003, wonach gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bei Entscheidungen über Ehesachen stellt das Gericht oder die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat, eine durch die Verordnung vorgesehene offizielle Bescheinigung aus, aufgrund welcher die betreffende Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren anerkannt werden muss. Das bedeutet zum einen, dass die von einem portugiesischen Standesamt ausgesprochene Ehescheidung in Deutschland aufgrund vorrangigen EU-Rechts anerkannt werden muss und zum anderen, dass das formelle Anerkennungsverfahren in Deutschland wegfällt.

In der Praxis war die Verwendung der oben erwähnten Bescheinigungen bei den portugiesischen Standesämtern jedoch weitgehend unbekannt, weshalb hinsichtlich der Frage der Anerkennung standesamtlicher Ehescheidungen in Deutschland Rechtsunsicherheit herrschte und die Auffassung vertreten wurde, dass die einvernehmliche, von dem portugiesischen Standesamt ausgesprochene Ehescheidung in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei.


Eingestellt am 31.12.2007
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