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Das portugiesische Erbscheinsverfahren

Leseranfrage:

Mein Ehemann ist Anfang des Jahres verstorben und hat mir sowohl in Deutschland als auch in Portugal Vermögen hinterlassen. In Deutschland habe ich auch für die Umschreibung der geerbten Immobilie keinen Erbschein benötigt, da wir dort ein notarielles gemeinschaftliches Ehegattentestament gemacht hatten, was für die Umschreibung beim Grundbuchamt ausreichte.

Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich für die Umschreibung der geerbten Miteigentumshälfte unseres Hausgrundstücks an der Algarve und des Pkw’s meines Ehemannes mit portugiesischem Kennzeichen bei den portugiesischen Behörden einen Erbschein vorlegen müsse. Da die Kosten für einen Erbschein in Deutschland aufgrund des Nachlasswertes berechnet werden, müsste ich insoweit mit hohen Kosten rechnen.

Da ich den Erbschein lediglich für die Umschreibung von Nachlassgegenständen in Portugal benötige, ist meine Frage, ob ich auch einen Erbschein nach portugiesischem Recht beantragen kann, da ich gehört habe, dass ein solcher erheblich geringere Kosten verursacht.


Antwort:

Es ist richtig, dass für die Umschreibung registrierter Nachlassgegenstände in Portugal, also Immobilien, Kraftfahrzeuge, Boote, Gesellschaftsanteile und Bankkonten jedenfalls die Sterbeurkunde des Erblassers, der Erbschein, aus welchem sich die Erbfolge ergibt, und die Erbschaftsteuererklärung vorgelegt werden müssen.

Sofern ein deutscher Erbschein bei den zuständigen portugiesischen Behörden oder Banken vorgelegt wird, muss dieser mit einer Apostille versehen und in die portugiesische Sprache übersetzt sein. Die Apostille ist eine besondere Form der Beglaubigung von Dokumenten, die im Ausland vorgelegt werden, um deren Authentizität zu belegen. In Deutschland ist der Landgerichtspräsident für die Erteilung der Apostille zuständig.

Richtig ist auch, dass das Erbscheinsverfahren vor dem zuständigen deutschen Nachlassgericht langwierig und kostenträchtig sein kann.

Für ausländische Erblasser, die Vermögen in Portugal hinterlassen, kann auch ein Erbschein nach portugiesischem Recht erlangt werden. Dieser ist in seiner Wirkung nicht nur auf in Portugal befindliches Vermögen beschränkt, sodass er auch Wirkung im Ausland entfalten kann.

Das portugiesische Erbscheinsverfahren erfolgt als notarielles Erbenfeststellungsverfahren und bedarf der Durchführung einer notariellen Beurkundung (Escritura Pública de Habilitação de Herdeiros).

Dem Notar ist die Sterbeurkunde und gegebenenfalls ein Testament vorzulegen, aus welchem sich die testamentarische Erbfolge ergibt. Ist kein Testament vorhanden, ist in der Regel ein Gutachten oder eine Erklärung vorzulegen, woraus sich die gesetzliche Erbfolge nach dem jeweiligen ausländischen Recht ergibt. Die deutsche Botschaft in Lissabon beispielsweise stellt Bescheinigungen mit allgemeinen Informationen über das deutsche Erbrecht zur Vorlage bei portugiesischen Behöden aus. Einzelfallbezogene Bescheinigungen oder entsprechende Kurzgutachten werden in der Praxis häufig von deutschen Rechtsanwälten angefertigt.

Die gesetzliche Erbfolge der Erben muss durch entsprechende Urkunden, also Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden belegt werden.

Im Rahmen der notariellen Beurkundung der Erbenfeststellung müssen entweder drei glaubwürdige Zeugen oder alternativ hierzu der Nachlassverwalter (cabeça de casal) eine Erklärung über die Erbfolge vor dem Notar abgeben.

Die Notarkosten des portugiesischen Erbscheins errechnen sich unabhängig vom Wert des Nachlasses und belaufen sich derzeit lediglich auf € 100,- zuzüglich der Kosten für die Ausfertigung der Urkunden und der Umsatzsteuer.

Unter Vorlage dieses Erbscheins sowie der Erbschaftsteuererklärung können im Nachlass befindliche Immobilien, Kraftfahrzeuge etc. umgeschrieben werden. Auch für die Nachlassteilung ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.



Eingestellt am 27.05.2011 von W.Hühn
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