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Das Baugenehmigungsverfahren

Leseranfrage:

Wir leben in Deutschland und haben vor vier Jahren ein Baugrundstück an der Algarve erworben. Vor drei Jahren haben wir einen Architekt mit der Planung und Durchführung der Errichtung eines Einfamilienhauses auf unserem Grundstück beauftragt. Im Jahre 2009 hat der Architekt seine Baupläne sowie sämtliche erforderlichen Zusatzpläne, die Statik, Elektoleitungen, Wasserleitungen, Schalldämmung, etc. betreffend, bei der zuständigen Baubehörde der Câmara Municipal eingereicht. Danach haben wir längere Zeit nichts gehört und mußten schließlich erfahren, dass unser Architekt sein Büro zwischenzeitlich geschlossen hatte, ohne uns zu informieren.
Bei unserem letzten Portugalaufenthalt im vergangenen Januar sprachen wir beim Bauamt vor, wo man uns mitteilte, dass unserem Architekt bereits im Mai 2010 von der Baubehörde förmlich mitgeteilt worden sei, dass der eingereichte Bauplan und die technischen Zusatzpläne genehmigt worden seien. Man hat uns eine Kopie des entsprechenden Schreibens ausgehändigt. Welche weitere Schritte müssen im Baugenehmigungsverfahren nun beschritten werden? Reicht es aus, wenn wir ein Bauunternehmen mit der Errichtung des Gebäudes beauftragen?

Antwort:

Zunächst ist eine wichtige Frist zu beachten: Innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Mitteilung der Baubehörde, dass sämtliche eingereichte Baupläne genehmigt sind, muss die Baugenehmigung (Alvará de Licença de Construção) beantragt werden, ansonsten werden die eingereichten Pläne und das bisherige Verfahren gegenstandslos. Vor Ablauf dieser Jahresfrist ist einmalig die Stellung eines schriftlichen Antrags auf Fristverlängerung um sechs Monate möglich. Die Einhaltung dieser Fristen werden von der Baubehörde sehr genau beachtet.

Mit dem förmlichen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden, welche in dem Schreiben der Baubehörde, welches die Jahresfrist in Gang setzt, aufgelistet werden.

So muss die Erklärung eines zugelassenen Architekten oder Bauingenieurs vorgelegt werden, welcher gegenüber der Behörde für die technische Durchführung der Errichtung des Gebäudes verantwortlich zeichnet. Es reicht daher nicht aus, dass Sie lediglich ein Bauunternehmen mit der Errichtung des Gebäudes beauftragen. Es muss vielmehr ein verantwortlicher Architekt oder Ingenieur beauftragt werden, welcher auch die tatsächliche Bauüberwachung vor Ort übernimmt. Des Weiteren muss der Abschluss einer Unfallversicherung für die Bauarbeiter sowie auf besondere Anforderung der Behörde, ein Plan für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bauarbeiter vorgelegt werden

Schließlich muss die Konzession des Bauunternehmens (Alvará) vorgelegt werden, welches mit der Errichtung des Bauwerks beauftragt wird.
Innerhalb von drei bis vier Wochen nach Einreichung sämtlicher erforderlichen Unterlagen und der Zahlung der Verwaltungsgebühr wird die Baugenehmigung in der Regel erteilt, sodass nunmehr mit den Bauarbeiten begonnen werden kann.

Mit der Baugenehmigung wird das Baubuch (Livro de Obra) ausgehändigt, in welchem der Baufortschritt und bestimmte technische Daten von dem für die Bauaufsicht verantwortlichen Architekt oder Ingenieur dokumentiert werden müssen. Handelt es sich hierbei nicht um denselben Architekten oder Ingenieur, welcher die Baupläne gezeichnet und eingereicht hat, so muss dieser seine Verantwortlichkeit in dem Baubuch auf den für die Bauaufsicht Verantwortlichen übertragen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten muss der Bauherr die Erteilung der Bewohnbarkeits- oder Nutzungsgenehmigung (Licença de Habilizacão/Utilizaçã) beantragen. Diese wird erteilt, wenn die Überprüfung der Baugenehmigungsbehörde ergibt, dass das fertiggestellte Gebäude mit den ursprüglich eingereichten und behördlich genehmigten Plänen übereinstimmt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, welche ohne Baugenehmigung durchgeführt wurden, für deren nachträgliche Legalisierung das gesamte vorstehend beschriebene Baugenehmigungsverfahren in allen Einzelheiten nachgeholt werden muss.


Eingestellt am 27.05.2011 von W.Hühn
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