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Beitreibung einer portugiesischen Steuerforderung in Deutschland

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich haben unser Hausgrundstück in der Algarve im Juli 2008 verkauft und sind wieder nach Deutschland gezogen. Im Jahre 1992 haben wir dieses Hausgrundstück erworben und haben dort bis zum Verkauf gelebt. Bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages in Lagoa im Jahre 1992 war nur ich anwesend und habe den Kaufvertrag allein unterschrieben, da mein Ehemann damals aus beruflichen Gründen nicht nach Portugal reisen konnte. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Wie wir erst später im Zusammenhang mit dem Verkauf erfahren haben, wurde unser ehelicher Güterstand in der notariellen Kaufurkunde und im Grundbuch fälschlicherweise mit „comunhão geral“, also Gütergemeinschaft angegeben.
Seit unserem Wegzug aus Portugal haben wir von den dortigen Behörden, insbesondere auch von den dortigen Finanzbehörden, nichts mehr gehört, bis mein Ehemann nun vom zuständigen Finanzamt unseres Wohnortes in Deutschland eine Zahlungsaufforderung über einen Betrag von mehr als 100.000,00 € erhalten hat mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung. In dieser Zahlungsaufforderung, die nur an meinen Ehemann adressiert ist, wurde ihm mitgeteilt, dass er der portugiesischen Steuerbehörde diesen Betrag schulde. Wir konnten zwischenzeitlich in Erfahrung bringen, dass es sich hierbei um die Veräußerungsgewinnsteuer aus dem Verkauf unseres Haugrundstückes im Jahr 2008 handelt. Was können wir nun tun?

Antwort:

Es kommt leider nicht selten vor, dass ehemalige Hausbesitzer, die ihre Immobilie in Portugal verkauft haben und danach nach Deutschland zurückgekehrt sind, dort Jahre nach dem Immobilienverkauf in Portugal eine böse Überraschung in Form einer Zahlungsaufforderung der Finanzbehörden - wie in Ihrem Falle - erleben.

Dem liegt meist der folgende Sachverhalt zugrunde: Die betreffenden Immobilienverkäufer sind nach dem Verkauf nach Deutschland zurückgekehrt, ohne bei den portugiesischen Finanzbehörden einen Repräsentant benannt zu haben, an welchen nach ihrem Wegzug aus Portugal Post zugestellt werden kann. Seit einiger Zeit reicht es auch aus, dem portugiesischen Finanzamt vor dem Wegzug die neue Anschrift in Deutschland mitzuteilen. Des Weiteren sind die Betroffenen ihrer Verpflichtung, eine Steuererklärung bezüglich des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Grundvermögen abzugeben (siehe ESA 08/2012, S.44 f), nicht nachgekommen.

Der Veräußerungsgewinn ist eine Einkommensteuerart und muss im Rahmen einer Einkommensteuererklärung ohne Aufforderung bis Ende April des auf den Immobilienverkauf folgenden Kalenderjahres angegeben werden. In der Regel ergeht dann einige Monate später der entsprechende Steuerbescheid mit der Möglichkeit, hiergegen innerhalb von 30 Tagen Einspruch zu erheben.

Wurde diese Einkommensteuererklärung nicht abgegeben, so ergeht regelmäßïg im Herbst desselben Jahres eine Mahnung an die ehemalige Anschrift des Verkäufers in Portugal, die Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen nachzureichen. Kommt der Steuerpflichtige auch dieser Aufforderung nicht nach, weil ihn diese Mahnung nicht erreicht hat, so ergeht nach einiger Zeit ein Steuerbescheid auf der Grundlage der dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, dem seinerzeitigen notariellen Kaufvertrag und der notariellen Verkaufsurkunde. Wird gegen diesen Bescheid nun innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist kein Einspruch eingelegt, so wird er bestandskräftig und kann vollstreckt werden.
Zur Vermeidung der Steuerflucht durch Wegzug aus dem Erhebungsgebiet sowie der Sicherung des Steueraufkommens im Erhebungsgebiet haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden geeinigt. In Deutschland gilt insoweit seit dem 1. Januar 2012 das neue EU-Beitreibungsgesetz.

In Ihrem Falle ist jedoch Ihr ehelicher Güterstand bei den zugrunde liegenen Immobiliengeschäften fälschlicherweise mit „comunhão geral“, also Gütergemeinschaft, angegeben worden. Die unzutreffende Angabe Ihres Güterstandes in Portugal ändert jedoch nichts daran, dass Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und rechtlich entsprechend zu beurteilen sind. Aufgrund dieses Fehlers hat die portugiesische Finanzbehörde den Steuerbescheid an die falsche Person, nämlich Ihren Ehegatten und nicht an Sie als die Alleineigentümerin der Immobilie gerichtet. Die Zwangsvollstreckung in Deutschland richtet sich daher gegen den falschen Vollstreckungsschuldner und ist daher rechtswidrig.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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