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Welches Erbrecht gilt aufgrund der neuen EU-Erbrechtsverordnung?

Leseranfrage:

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und habe bereits vor Jahren ein privatschriftliches Testament errichtet, mit welchen ich meine gesamte Erbfolge geregelt habe. Ich bin Pensionär und lebe sowohl in Deutschland als auch in Portugal; in beiden Ländern besitze ich ein Wohnhaus.

Nun habe ich gelesen, dass in Europa ab 2015 ein neues Erbrecht gelten soll, wonach für einen Erbfall das Recht des Staates gelten soll, wo der Erblasser verstirbt. Wie ist die Rechtslage, wenn ich in Portugal versterben sollte, obwohl ich mein Testament entsprechend dem deutschen Erbrecht gestaltet habe und auch wünsche, dass auf meinen Nachlass deutsches Erbrecht angewandt wird?


Antwort:

Am 16.08.2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark in Kraft getreten. Diese Verordnung findet jedoch gemäß der Übergangsbestimmung in Art. 83 Absatz I der Verordnung erst auf die Rechtsfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach versterben.
Mit der neuen Verordnung soll das Erbrecht innerhalb der EU weiter vereinheitlicht werden. Wesentliche Änderungen betreffen das in einem Erbfall anzuwendende Recht, die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Sowohl im deutschen als auch im portugiesischen Recht gilt bislang das sog. Staatsangehörigkeitsprinzip, wonach die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich dafür ist, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet.
Die neue Verordnung vollzieht nun die Abwendung von dem in Deutschland und Portugal geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip und sieht die Anknüpfung an den sog. „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vor.
Nach Art. 21 Absatz 1 der Verordnung unterliegt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt gemäß Art. 20 auch für den Fall, dass es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist und somit zur Anwendung des Rechts eines Nicht-EU-Staates führt.
Verstirbt also beispielsweise ein deutscher Staatsbürger vor dem 17. August 2015 in Portugal, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf seinen Nachlass - auch von den portugiesischen Behörden und Gerichten – deutsches Erbrecht anzuwenden. Stirbt er nach dem 17.08.2015, wird er nach portugiesischem Erbrecht beerbt.
Jedoch ermöglicht Art. 22 der Verordnung für Erbfälle ab dem 17.08.2015 die Wahl des Erbrechtes der eigenen Staatsangehörigkeit.
Danach kann der Erblasser die Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dem er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Bereits getroffene oder vor dem 17.08.2015 noch zu treffende Rechtswahlen können gemäß Art. 83 der Verordnung sicherstellen, dass der Erblasser auch nach dem 17.08.2015 weiterhin nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit beerbt wird.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Die materielle Wirksamkeit dieser Erklärung, durch welche die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht.

Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie durch Rechtswahl die Erbfolge weiterhin dem deutschen Recht unterstellen können. Diese Erklärung muss in testamentarischer Form ergehen. Sofern das deutsche Recht gewählt wird, kann die Rechtswahl somit auch handschriftlich in einem privatschriftlichen Testament oder gesondert erfolgen.
Die Rechtswahl bietet auch die Möglichkeit, die mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt verbundenen Rechtsunsicherheiten, wie sie auch in Ihrem Falle auftreten könnten, zu vermeiden.
Personen, die in einem anderen Staat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben könnten, sollten daher überprüfen, ob das auf ihren Erbfall anzuwendende Recht zu der gewünschten Erbfolge führt und erforderlichenfalls eine Rechtswahl zugunsten des Staates ihrer eigenen Staatsangehörigkeit treffen.



Eingestellt am 04.08.2014 von S.Gress
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