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Wirkungen der „eingetragenen Partnerschaft“ nach schweizerischem Recht in Portugal

Leseranfrage:

Wir haben die schweizerische Staatsangehörigkeit und leben in einer „eingetragenen Partnerschaft“. Zurzeit leben wir noch in der Schweiz; wir sind jedoch Eigentümer eines Hausgrundstücks in Portugal und wollen demnächst dorthin übersiedeln. Dazu haben wir folgende Fragen:
  1. Gilt die „eingetragenen Partnerschaft“ nach schweizerischem Recht auch in Portugal?
  2. Ist es richtig, dass im Todesfall von schweizerischen Staatsangehörigen, sofern dies im Testament bestimmt ist, wahlweise schweizerisches oder portugiesisches Recht zur Anwendung kommen kann?
  3. Wie sieht die erbrechtliche Situation für uns in Portugal aus?

Antwort:

1. Seit dem 1. Januar 2007 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz ihre Beziehung als „eingetragene Partnerschaft“ offiziell anerkennen lassen. Hierbei handelt es sich um ein spezielles Rechtsinstitut, welches nur gleichgeschlechtlichen Partnern offen steht, hinsichtlich Begründung, Rechtsfolgen und Auflösung jedoch weitgehend der Ehe angeglichen ist.

Anders als nach dem schweizerischen Internationalen Privatrecht, wonach eine im Ausland gültig geschlossene Ehe oder registrierte Partnerschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt wird, gibt es eine entsprechende Vorschrift in Portugal nicht.

In Portugal wird gleichgeschlechtlichen Paaren weder die Ehe eröffnet, noch gibt es eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft als spezielles Rechtsinstitut. Allerdings gilt in Portugal seit Mai 2001 das Gesetz zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaft (união de facto), welches sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften erfasst. Die faktische Lebenspartnerschaft wird durch das tatsächliche Zusammenleben zweier Personen für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet. Die Wirkungen der „união de facto“ liegen hauptsächlich im öffentlich-rechtlichen Bereich, wie zum Beispiel Gleichstellungen mit Eheleuten bei der Einkommensteuer. Das portugiesische Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt den Partnern zwar soziale Anerkennung, jedoch wenig einklagbare zivilrechtliche Ansprüche. Die Begründung einer solchen tatsächlichen Lebenspartnerschaft mit den entsprechenden Rechtsfolgen steht Ihnen nach Ihrer beabsichtigten Auswanderung nach Portugal offen.

2. Für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts folgt das Internationale Privatrecht der Schweiz – anders als das Internationale Privatrecht von Portugal – dem Wohnsitzprinzip. Anwendbar ist also das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Nach schweizerischem Internationalen Privatrecht können schweizerische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Ausland jedoch ihr in der Schweiz gelegenes oder auch ihr ganzes Vermögen schweizerischem Recht unterstellen. Diese Rechtswahl hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen.

Da das schweizerische Recht an den Wohnsitz des Erblassers anknüpft und das portugiesische Recht an die Staatsangehörigkeit, kommt es zwischen diesen beiden Rechtsordnungen zu einem Konflikt, wenn beispielsweise ein Schweizer in Portugal verstirbt: Aus portugiesischer Sicht ist schweizerisches Erbrecht und aus schweizerischer Sicht portugiesisches Erbrecht anwendbar. Dieser Konflikt lässt sich durch die Auslandsschweizern eröffnete Möglichkeit der Rechtswahl zwischen schweizerischem Recht und Wohnsitzrecht, vorliegend portugiesischem Recht, vermeiden.

3. Nach schweizerischem Recht sind das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht des überlebenden eingetragenen Partners mit den entsprechenden Rechten des überlebenden Ehegatten identisch. Nach portugiesischem Recht sind die Partner einer „união de facto“ lediglich in schenkungs- und erbschaftssteuerlicher Hinsicht Ehegatten mit der Folge der Steuerbefreiung gleichgestellt. Da sich beispielsweise das schweizerische Pflichtteilsrecht und das entsprechende portugiesische Noterbrecht erheblich unterscheiden, kommt es auf die konkreten Vorstellungen des schweizerischen Erblasses mit letztem Wohnsitz im Ausland an, welche Rechtswahl er trifft.


Eingestellt am 31.12.2009
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