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Wenn Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen sollen

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich leben beide im Ruhestand an der Algarve. Wir beziehen beide Altersrenten und bewohnen hier unser eigenes Einfamilienhaus.
Wir verfügen über geringe Ersparnisse, welche wir für Notfälle zurückgelegt haben. Vor kurzer Zeit musste meine neunzigjährige Mutter in Deutschland ins Pflegeheim. Nun bin ich vom dort zuständigen Sozialamt aufgefordert worden, Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen; das Sozialamt hat mir einen „Fragebogen zur Feststellung der Unterhaltsfähigkeit“ zugesandt, mit welchem ich auch Auskunft über die Einkommensverhältnisse meines Ehemannes erteilen soll. Muss ich Auskunft erteilen und unter welchen Voraussetzungen kann ich zur Unterhaltszahlung für meine Mutter herangezogen werden?


Antwort:

Die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Elternunterhalt ergibt sich aus den §§ 1601 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Sofern die Einkünfte Ihrer Mutter und ihr verwertbares Vermögen nicht ausreichen, die Pflegeheimkosten zu bestreiten und das Sozialamt wegen ungedeckter Pflegeheimkosten Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch leistet, sind die gesetzlich Unterhaltspflichtigen und ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte, also Ihre Mutter, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welcher - ebenso wie gegebenenfalls ein Anspruch auf Elternunterhalt - auf den Sozialhilfeträger übergeht.

Die für die Unterhaltspflicht erforderliche Bedürftigkeit Ihrer Mutter beruht darauf, dass sie nicht imstande ist, die Kosten für die Heimunterbringung selbst aufzubringen. Der Unterhaltsbedarf des im Heim untergebrachten Elternteils bestimmt sich nach der Rechtsprechung aus den anfallenden Heimkosten, sofern sie notwendig sind, und einem mindestens nach Sozialhilferecht zu beziffernden Barbetrag für Körper- und Kleiderpflege sowie sonstige Dinge des täglichen Lebens.

Auf diesen Unterhaltsbedarf sind die Alterseinkünfte aus Renten und Pensionen sowie das dem Elternteil zustehende Pflegegeld und ggf. Leistungen aus Grundsicherung im Alter anzurechnen. Darüber hinaus muss der Unterhaltsberechtigte zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs auch sein Vermögen einsetzen, soweit ihm dies zumutbar ist.

Nach § 1603 BGB besteht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist, er also bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Lebt der Unterhaltspflichtige mietfrei im eigenen Haus, so wird bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit der ersparte Mietzins seinen Einkünften hinzugerechnet.
Auf der anderen Seite darf das unterhaltspflichtige Kind eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens aufwenden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein seinem Elternteil unterhaltspflichtiges Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Allerdings muss ihm ein angemessenes Schonvermögen verbleiben und die Verwertung einer angemessenen selbst- genutzten Immobilie kann regelmäßig nicht verlangt werden.

In welcher Höhe der sogenannte Selbstbehalt des unterhaltpflichtigen Kindes zu beziffern ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Er beträgt jedoch nach der Rechtsprechung gegenüber den Eltern derzeit mindestens monatlich € 1.600,00. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte und schuldet er diesem deswegen Familienunterhalt, so beträgt der Familienselbstbehalt zur Zeit € 2.880,00.

Für den Elternunterhalt haften ggf. mehrere Kinder anteilig, sodass der Umfang Ihrer Unterhaltsverpflichtung auch von der Leistungsfähigkeit Ihrer Geschwister abhängen kann.



Eingestellt am 30.01.2014 von S.Gress
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