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Was im Erbfall zu tun ist
Leseranfrage:
Ich bin Witwer und lebe an der Algarve. Im Falle meines Todes erbt meine in Deutschland lebende Tochter mein gesamtes Vermögen in Portugal, das im wesentlichen aus einer Immobilie, einem Bankkonto und einem Wertpapierdepot bei einer portugiesischen Bank, sowie einem Pkw besteht. Was ist im Erbfall in Portugal zu tun?Antwort:
Für die Umschreibung registrierter Nachlassgegenstände in Portugal nach einem Erbfall, also Immobilien, Kraftfahrzeuge, Boote, Bankkonten, Kapitalanlagen und Gesellschaftsanteile, muss die Sterbeurkunde des Erblassers, die Erbschaftsteuererklärung sowie der Erbschein, aus welchem sich die Erbfolge ergibt, vorgelegt werden.In den EU-Mitgliedsstaaten werden heute sämtliche Standesurkunden, also Geburtsurkunden, Heiratsurkunden sowie Sterbeurkunden, als internationale Urkunden ausgestellt, sodass sich bei der Vorlage dieser Urkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Übersetzung in die Sprache des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, sowie die Einholung einer Apostille erübrigt. Die Apostille ist eine besondere Form der Beglaubigung von nationalen Dokumenten, die im Ausland vorgelegt werden, um deren Authentizität zu belegen. In Deutschland ist die Geschäftsstelle des Landgerichtspräsidenten für die Erteilung der Apostille zuständig. Sofern der Erblasser in Portugal verstirbt, kann selbstverständlich auch eine nationale portugiesische Sterbeurkunde vorgelegt werden.
Zunächst soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Erblassers die Erbschaftsteuererklärung (Imposto do Selo) abgegeben werden, in der sämtliche in Portugal registrierte Nachlassgegenstände aufgeführt werden müssen.
Für die Abgabe dieser Erbschaftsteuererklärung erhält man von der portugiesischen Finanzbehörde eine besondere Steuernummer für den Nachlass.
Verwandte in gerader Linie und Ehegatten müssen in Portugal keine Erbschaftsteuer zahlen. Sonstige Erben werden mit 10 % des Wertes ihres Erbteils besteuert.
Im Falle eines deutschen Erblassers kann ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts vorgelegt werden. Sofern ein solcher deutscher Erbschein bei den zuständigen portugiesischen Behörden, Banken oder Versicherungen vorgelegt wird, muss dieser mit einer Apostille versehen sein und in die portugiesische Sprache übersetzt werden.
Auch für ausländische Erblasser, die Vermögen in Portugal hinterlassen, kann jedoch ein Erbschein nach portugiesischem Recht erlangt werden. Dieser ist in seiner Wirkung nicht nur auf in Portugal befindliches Vermögen beschränkt, sodass er auch im Ausland benutzt werden kann.
Das portugiesische Erbscheinsverfahren erfolgt als besonderes notarielles Erbenfeststellungsverfahren und bedarf der Durchführung einer notariellen Beurkundung (Escritura Pública de Habilitação dos Herdeiros).
Dem portugiesischen Notar ist die Sterbeurkunde und gegebenenfalls ein Testament vorzulegen, aus welchem sich die testamentarische Erbfolge ergibt. Ist kein Testament vorhanden, ist in der Regel ein Gutachten oder eine Erklärung vorzulegen, woraus sich die gesetzliche Erbfolge nach dem jeweiligen ausländischen Recht ergibt. Die deutsche Botschaft in Lissabon stellt entsprechende Bescheinigungen mit allgemeinen Informationen über das deutsche Erbrecht zur Vorlage bei portugiesischen Behöden aus. Einzelfallbezogene Bescheinigungen oder entsprechende Kurzgutachten werden in der Praxis häufig von deutschen Rechtsanwälten angefertigt.
Die Erbfolge muss durch entsprechende Urkunden, also Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden der Erben belegt werden.
Unter Vorlage der Erbschaftsteuererklärung mit Eingangsvermerk des Finanzamtes sowie des entsprechenden Erbscheins können sodann die Anträge
auf Umschreibung der Nachlassgegenstände auf den oder die Erben bei den zuständigen portugiesischen Behörden gestellt werden. Bei Banken und Versicherungen kann die Auszahlung von Guthaben und Versicherungsleistungen erwirkt werden.
Eingestellt am 04.08.2014 von S.Gress
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