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Vermeidung der Strafbesteuerung einer Offshore-Gesellschaft der schwarzen Liste

Leseranfrage:

Wir besitzen eine Villa an der Algarve, die im Eigentum einer Offshore-Gesellschaft der „schwarzen Liste“ (mit Sitz in Gibraltar) steht. Der Einheitswert der Immobilie wurde im vergangenen Jahr neu festgesetzt und liegt nun bei über € 1 Million. Das hat zur Folge, dass wir nun jährlich Grundsteuer in Höhe von 7,5 % vom Einheitswert und zusätzlich die neu eingeführte Stempelsteuer für Immobilien, die von einer Offshore-Gesellschaft der „schwarzen Liste“ gehalten werden und einen Einheitswert von über € 1 Million haben, in Höhe von ebenfalls 7,5 % vom Einheitswert bezahlen müssen. Angesichts dieser immensen „Strafsteuern“ wollen wir die Eigentumsverhältnisse an unserer Immobilie ändern, um dieser Besteuerung zu entgehen. Welche Möglichkeiten haben wir?

Antwort:

Der Sitz von Offshore-Gesellschaften der „schwarzen Liste“ liegt in einem Staat, welcher vom portugiesischen Finanzministerium im Rahmen einer Verordnung aus dem Jahr 2004 auf eine Liste gesetzt wurde, wie beispielsweise Gibraltar, wobei es sich in der Regel um Standorte handelt, die sich durch niedrige Steuern, ein hohes Maß an Vertraulichkeit, d.h. keine Weitergabe von Informationen, sowie eine minimale Finanzaufsicht und -regulierung auszeichnen und mit Portugal kein Steuerabkommen geschlossen haben.

Eine Möglichkeit, den „Strafsteuern“ zu entgehen ist die Sitzverlegung der Offshore-Gesellschaft in einen anderen Staat, der nicht auf der „schwarzen Liste“ steht und sich ebenfalls durch niedrige Steuern und Rechtssicherheit auszeichnet, wie beispielsweise Malta oder Delaware in den USA.

Offshore-Gesellschaften werden von eigens hierauf spezialisierten Verwaltungsfirmen verwaltet, welche meist auch die Sitzverlegung durchführen können. Hierbei handelt es sich um eine komplexe Transformation, wobei die einschlägigen Rechtsvorschriften des bisherigen und des neuen Standorts eingehalten werden müssen. Im Ergebnis wird nach der Sitzverlegung bei den damit befaßten portugiesischen Behörden, also dem Grundbuchamt, dem Finanzamt und dem zentralen Handelregister für ausländische Gesellschaften, lediglich der neue Sitz der Gesellschaft registriert.
Da Eigentümerin der Immobilie dieselbe Gesellschaft mit lediglich einem anderen Standort geblieben ist, wurde keine Grundstücksübertragung vorgenommen, sodass in Portugal kein besteuerbarer Vorgang gegeben ist.
Es fallen bei dieser Lösung lediglich die Gebühren der Verwaltungsfirma für die Dienstleistung der Sitzverlegung sowie ggf. die Gebühren des bisherigen sowie des neuen Standortes an. Hierfür ist jedoch mit einem Betrag von mehreren Tausend Euro zu rechnen.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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