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Veräußerungsgewinnsteuer bei Weiterverkauf nach Schenkung

Leseranfrage:

Im Sommer 2007 habe ich von meinen Eltern durch Schenkung ein Hausgrundstück an der Algarve erhalten. Aus beruflichen Gründen möchte ich nun nach Deutschland zurückkehren und mein Grundstück hier baldmöglichst verkaufen.
  • Besteht nach einer steuerfreien Schenkung eine Mindestfrist für einen Verkauf?
  • Welcher Grundstückswert wird dem nunmehrigen Verkaufspreis zur Ermittlung der Veräußerungsgewinnsteuer gegenübergestellt?

Antwort:

Wie zwischenzeitlich allgemein bekannt ist, sind unentgeltliche Vermögensverfügungen zwischen Ehegatten oder gegenüber ihren Abkömmlingen sowie gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie in Portugal seit dem 1. Januar 2004 steuerfrei. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde zu diesem Zeitpunkt abgeschafft und - soweit unentgeltliche Vermögensübertragungen noch besteuert werden - durch die sogenannte Stempelsteuer (Imposto do Selo) ersetzt.

Der Steuersatz für nicht von der Steuerpflicht befreite Personen beträgt bei Schenkungen und Übertragungen durch Erbschaft 10 %.

Eine Mindestfrist für den Verkauf eines Grundstücks, welches durch eine steuerfreie Schenkung erlangt wurde, gibt es nicht.

Allerdings wird durch Gesetz vom 29.12.2006 ein Grundstücksverkauf, der weniger als zwei Jahre nach einer steuerfreien Schenkung durchgeführt wird, gegenüber einem nach dieser Frist vorgenommenen Verkauf steuerrechtlich schlechter gestellt.

Nach jeder Grundstücksübertragung muss seit Januar 2004 innerhalb einer bestimmten Frist eine Steuererklärung abgegeben werden, aufgrund welcher der Einheitswert (valor patrimonial) des Grundstücks neu festgesetzt wird. Für diese Neufestsetzung des Einheitswerts wurden vom Gesetzgeber Kriterien entwickelt, durch welche die neuen Einheitswerte 80 % bis 90 % des Verkehrswerts der Grundstücke erreichen sollen.

In der Regel wird der Stempelsteuer in Höhe von 10 % für die Übertragung eines Grundstücks durch Schenkung oder Erbschaft dieser neu festgesetzte und regelmäßig erheblich erhöhte Einheitswert als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.

Der Veräußerungsgewinn bei Grundstücksverkäufen, bei welchen zwei Jahre seit der steuerfreien Schenkung bereits vergangen sind, wird aus dem Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem neu festgesetzten, erhöhten Einheitswert berechnet. Da die neu festgesetzten Einheitswerte dem Verkehrswert angenähert werden sollen, ist diese Art der Besteuerung angemessen.

Bei Grundstücksverkäufen, bei welchen die Zweijahresfrist seit der steuerfreien Schenkung unterschritten wird, wird der Veräußerungsgewinn hingegen aus dem Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem ehemaligen Einheitswert vor der Schenkung berechnet. Da die noch nicht neu festgesetzten Einheitswerte oftmals unrealistisch niedrig sind, kann es in diesen Fällen zu bösen Überraschungen kommen, zumal die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit Steuersätzen bis derzeit noch 25 % relativ hoch ist.


Eingestellt am 31.12.2008
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