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Trennungsunterhalt nach portugiesischem Recht

Leseranfrage:

Ich lebe seit kurzer Zeit von meinem Ehemann getrennt. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige, leben in Portugal und sind seit über zwanzig Jahren verheiratet. Wir haben drei Kinder, zwei sind berufstätig und unsere jüngste Tochter geht noch zur Schule. In unserer Ehe habe ich mich um den Haushalt und die Kinder gekümmert während mein Ehemann berufstätig war und den Familienunterhalt verdient. Ich bin aus unserem Haus ausgezogen und habe mir eine Zweizimmerwohnung gemietet. Unsere jüngste Tochter ist bei ihrem Vater geblieben. Da ich weder über ein Einkommen noch über nennenswerte Ersparnisse verfüge, bin ich auf die Zahlung von Unterhalt durch meinen Ehemann angewiesen. Dieser weigert sich jedoch Unterhalt zu zahlen und möchte mich auf diese Weise veranlassen, wieder zu ihm zurückzukehren. Wie ist die Rechtslage?

Antwort:

Das Unterhaltsrecht richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ihrem Fall somit nach dem portugiesischen Recht.

Das portugiesische Unterhaltsrecht ist in den Art. 2003 bis 2020 des Código Civil (CC) geregelt. Die Verpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig Unterhalt zu zahlen, ergibt sich aus der Beistandspflicht, welche nach Art. 1675 Abs. 1 CC die Verpflichtung umfaßt, Unterhalt zu leisten und zu den Lasten des familiären Lebens beizusteuern.

Gemäß Art. 2003 Abs. 1 CC versteht man unter Unterhalt alles, was für Lebensunterhalt, Wohnung und Kleidung unentbehrlich ist. Die Höhe des Unterhalts wird nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bestimmt; es spielen die Dauer der Ehe, der Anteil an der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten, das Alter, der Gesundheitszustand, die berufliche Qualifikation sowie die individuellen Möglichkeiten der Ehegatten auf dem Arbeitsmarkt, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder und ggf. eine neue Lebensgemeinschaft eine Rolle. Hierbei wird auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten abgestellt, nicht wie im deutschen Recht auf die während der Ehe gegebenen ehelichen Lebensverhältnisse. Diese im portugiesischen Recht vorzunehmende konkrete Bedarfsermittlung führt in der Regel zu vergleichsweise geringeren Unterhaltsbeträgen als nach der Berechnung aufgrund der ehelichen Lebens- und Einkommensverhältnisse wie im deutschen Unterhaltsrecht.
Der Unterhaltsberechtigte hat auch eine Erwerbsobliegenheit, es wird also auch die Möglichkeit berücksichtigt, ob und in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Auf der anderen Seite wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.
Im gerichtlichen Unterhaltsverfahren trägt der Unterhaltsberechtigte die Beweislast für seinen Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Sofern Ihr Ehemann Unterhalt für die minderjährige Tochter leistet, hat dieser Unterhalt für ein minderjähriges Kind Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.

Obwohl im portugiesischen Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip im Jahre 2008 durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden ist, findet die Schuld eines Ehegatten an der Trennung gemäß Art. 1675 Abs. 3 CC bei der Frage, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht, noch Berücksichtigung.

Wird auf Gewährung von Unterhalt geklagt und ist der Unterhalt noch nicht endgültig festgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag des Unterhaltsberechtigten einen vorläufigen Unterhalt zusprechen.

Auf das Unterhaltsrecht kann weder verzichtet noch kann es abgetreten werden. Die Unterhaltsforderung ist auch nicht pfändbar und der Unterhaltsverpflichtete kann sich nicht duch Aufrechnung mit einer Gegenforderung befreien.

Die Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten sind im portugiesischen Recht durch eine gesetzliche Hypothek an den Gütern des Unterhaltsverpflichteten, die der Grundsteuer unterworfen sind, gesichert und dadurch besonders geschützt. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Hypothek ist jedoch die Eintragung im Grundbuch.



Eingestellt am 04.08.2014 von S.Gress
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