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Schutz vor unliebsamen Gläubigern
Leseranfrage:
Meine Ehefrau und ich haben uns vor einigen Jahren in der Nähe von Porto ein Grundstück mit einem alten Landhaus gekauft, welches wir vollständig renoviert haben und nun bewohnen. Obwohl ein Großteil des Geldes für den Kauf des Grundstücks und die Renovierung des Hauses aus meinem Vermögen stammte, hat meine Ehefrau das Hausgrundstück zum Alleineigentum erworben. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Nach dem Tode ihres Ehemannes aus erster Ehe sah sich meine Ehefrau einem jahrelangen Erbrechtsstreit über den Pflichtteil der Kinder aus erster Ehe vor deutschen Gerichten ausgesetzt. Meine Ehefrau hat den Prozess nun in letzter Instanz verloren und sieht sich hohen Forderungen seitens ihrer beiden Kinder ausgesetzt, da das Gericht auch die Stundung der Pflichtteilsansprüche abgelehnt hat. Im Zuge der Finanzkrise ist die ansehnliche Erbschaft meiner Ehefrau auf ca. ein Drittel ihres ursprünglichen Wertes geschrumpft, sodass ihr Vermögen nicht mehr ausreicht, die Ansprüche der Kinder und die erheblichen Gerichtskosten zu befriedigen. Wir befürchten nun, dass die Kinder zur Durchsetzung ihrer Forderungen die Zwangsvollstreckung in unser Hausgrundstück in Portugal betreiben. Wie können wir uns hiervor schützen? Wir dachten an eine Grundstücksschenkung durch meine Ehefrau an mich.
Antwort:
Eine Grundstücksschenkung an Sie kommt zwar grundsätzlich in Betracht, jedoch gibt es auch in Portugal Vorschriften über die Anfechtung von Rechtsgeschäften, durch welche Vermögensgegenstände dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden. Schenkungen zwischen Ehegatten sind unter steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft, da sie nach wie vor steuerfrei sind; die geplante Aufhebung der Steuerbefreiung für Grundstückschenkungen zwischen Verwandten in gerader Linie und Ehegatten ab dem 1. Januar 2009 ist nicht umgesetzt worden.Da ein Großteil des Geldes für den Kauf des Grundstücks und die Renovierung des Hauses aus Ihrem Vermögen stammt, kommt auch ein Verkauf des Grundstücks an Sie in Betracht. Bei dieser Möglichkeit fallen jedoch die üblichen Steuern an, auf der Verkäuferseite die Veräußerungsgewinnsteuer und auf der Käuferseite die Grunderwerbsteuer (IMT).
Da Sie derzeit im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, könnten Sie auch durch einen notariellen Ehevertrag diesen Güterstand beenden und Ihre Ehe im Güterstand der Gütertrennung fortsetzen. In diesem Falle müsste in dem notariellen Ehevertrag die eheliche Vermögensauseinandersetzung in Form des Zugewinnausgleichs vereinbart werden, in dessen Rahmen Ihnen das Grundstück in Portugal zugeordnet werden müsste. Die Durchführung dieses Grundstücksübertragungsanspruchs aus dem deutschen Ehevertrag könnte in Portugal in Form einer „partilha“, d.h. einer ehelichen Güterauseinandersetzung durchgeführt werden.
Wurde einem Ehegatten im Rahmen einer „partiha“ ein Grundstück übertragen, so musste dieser in Portugal bis 31.12.2008 hierfür grundsätzlich Grunderwerbsteuer (IMT) zahlen. Ab 01. Januar 2009 wurden die gesetzlichen Vorschriften dahingehend geändert, dass die Grundstücksübertragung im Rahmen einer „partilha“ nur noch dann grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn die Eheleute im ehelichen Güterstand der Gütertrennung leben; bei Errungenschaftsgemeinschaft und Gütergemeinschaft bleibt die Übertragung künftig grunderwerbsteuerfrei. Inwieweit diese Steuerbefreiung in der Praxis auch Eheleuten, die in der deutschen Zugewinngemeinschaft leben, oder die eine Güterauseinandersetzung außerhalb einer Scheidung durchführen, gewährt wird, bleibt abzuwarten.
Welche der vorstehenden Möglichkeiten in Ihrem Fall anzuraten ist, hängt von den konkreten Umständen, insbesondere den jeweiligen Vermögensverhältnissen der Ehegatten und ihrem jeweiligen finanziellen Beitrag zu dem Grundstückserwerb ab. Insbesondere im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeiten einer Grundstücksübertragung durch die Gläubiger sind sämtliche Umstände des Falles einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen.
Eingestellt am 31.12.2009
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