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Probleme mit scheinbar fehlerhaften Personenstandsurkunden

Leseranfrage:

Ich lebe seit Jahren von meinem Ehemann getrennt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Lebensgefährten, mit welchem ich eine gemeinsame Tochter habe. Nachdem unsere Tochter vor drei Jahren in Faro im Krankenhaus geboren wurde, haben wir beim dortigen Standesamt meinen Lebensgefährten als den tatsächlichen Vater des Kindes angegeben. In der vom portugiesischen Standesamt daraufhin ausgestellten Geburtsurkunde ist mein Ehemann nicht erwähnt, sondern als Vater des Kindes ist mein Lebensgefährte und als Familienname unserer Tochter derjenige meines Lebensgefährten registriert worden. Wir besitzen alle die deutsche Staatsangehörigkeit.

Als ich nun für meine Tochter unter Vorlage der Geburtsurkunde des Standesamtes Faro einen deutschen Reisepass beantragen wollte, wurde dies von der zuständigen Behörde mit der Begründung abgelehnt, die Geburtsurkunde sei fehlerhaft, da nach deutschem Recht für ein während einer Ehe geborenes Kind stets der Ehemann als Vater gelte. Daraufhin versuchte ich, die ursprünglich beim Standesamt Faro ausgestellte Geburtsurkunde dementsprechend abändern zu lassen, was jedoch nicht möglich war. Zwischenzeitlich wurde meine Ehe in Portugal geschieden. Da wir keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, ist unsere Tochter auch bei keinem deutschen Standesamt registriert. Wir haben nun das Problem, dass unsere Tochter keinen Reisepass erhält und Auslandsreisen daher nicht möglich sind. Wie komme ich für meine Tochter zu einem deutschen Reisepass?

Antwort:

Es ist in der Tat richtig, dass nach deutschem Recht Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Das Nichtbestehen der Vaterschaft des Ehemannes kann nach deutschem Recht grundsätzlich nur auf Grund einer Anfechtungsklage von einem Gericht festgestellt werden.

Nach deutschem Internationalen Privatrecht unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da Ihre Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat und das deutsche Internationale Privatrecht in derartigen Fällen auf das Recht des Aufenthaltsortes verweist, kommt es daher darauf an, ob die vom Standesamt Faro ausgestellte Geburtsurkunde nach portugiesischem Recht ordnungsgemäß erteilt worden ist.

Auch im portugiesischen Recht wird grundsätzlich vermutet, dass das während des Bestehens einer Ehe geborene Kind den Ehemann der Mutter zum Vater hat. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme, die im Codigo Registo Civil geregelt ist. Hiernach kann die verheiratete Mutter nach der Geburt ihres Kindes unter Benennung des tatsächlichen Vaters angeben, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Die Wirksamkeit dieser Angabe setzt jedoch voraus, dass der Ehemann hierüber vom Standesamt offiziell benachrichtigt wird. Sind die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten seinerzeit bei der Ausstellung der Geburtsurkunde Ihrer Tochter vom Standesamt in Faro beachtet worden, so gilt in Ihrem Falle die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes nicht, mit der Folge, dass auch die Geburtsurkunde, in welcher Ihr Lebensgefährte als Vater des Kindes angegeben wurde, nach portugiesischem Recht ordnungsgemäß und rechtswirksam erteilt wurde.

Da Ihre Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland keinen Wohnsitz hat, ist für die Ausstellung der deutschen Geburtsurkunde das Standesamt I in Berlin zuständig. Dort muss zunächst ein Antrag auf „Nachbeurkundung der Geburt“ Ihrer Tochter gestellt werden. Im Rahmen dieses Antrags muss unter Vorlage sämtlicher Dokumente, welche die Geburt und Abstammung des Kindes belegen, dargelegt werden, dass die in der portugiesischen Geburtsurkunde angegebene Abstammung dem portugiesischen Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts Ihrer Tochter entspricht.

Nachdem daraufhin für Ihre Tochter vom Standesamt I in Berlin eine Geburtsurkunde ausgestellt worden ist, kann bei der deutschen Botschaft in Lissabon ein deutscher Reisepass beantragt werden.


Eingestellt am 31.12.2009
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