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Probleme mit dem Finanzamt nach Wegzug aus Portugal - Teil A

Leseranfrage:

Ich bin mit meiner Familie Mitte der neunziger Jahre von Deutschland an die Algarve übergesiedelt. Wir haben auf dem Land ein altes Bauernhaus gekauft und in den letzten drei Jahren vor unserer Rückkehr nach Deutschland eine Cafébar betrieben. Aus wirtschaftlichen Gründen sind wir 2005 wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Nun haben wir für unser Grundstück in Portugal einen interessierten Käufer gefunden. Bei unserem kürzlichen Aufenthalt in Portugal haben wir uns deshalb einen aktuellen Grundbuchauszug von unserem Grundstück besorgt und waren völlig überrascht als wir feststellen mussten, dass auf unserem Grundstück eine „penhora“ der Finanzbehörde mit mehr als € 15.000,00 eingetragen ist. Auf Nachfrage beim Finanzamt teilte man uns mit, dass unser Gewerbe nicht abgemeldet worden sei und wir deshalb weiterhin verpflichtet waren, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu zahlen. Das Finanzamt habe angeblich sämtliche Steuerbescheide der letzten Jahre als Einschreibebriefe an unsere alte Anschrift in Portugal zuzustellen versucht. Sämtliche Einschreibebriefe seien jedoch niemals abgeholt worden und deshalb an das Finanzamt zurückgegangen. Diese Bescheide, die uns vom Finanzbeamten nun ausgehändigt wurden und sämtlich auf Steuerschätzungen beruhen, seien alle bestandskräftig geworden, und uns bliebe nichts anderes übrig als die „penhora“ zu bezahlen. Der Verkauf unseres Grundstücks ist angesichts dieser Umstände derzeit auch nicht möglich. Was können wir in dieser Situation unternehmen?

Antwort:

„Penhora“ bedeutet „Pfändung“ und in Fällen wie dem Ihrigen den ersten Schritt im Zwangsvollstreckungsverfahren an dessen Ende schlimmstenfalls die Zwangsversteigerung des Grundstücks steht, falls zuvor keine Einigung mit dem Finanzamt über die Zahlung der Steuerschulden erzielt werden konnte.

Wichtig zu wissen ist, dass im Grundbuch in der Regel lediglich der Betrag der Hauptforderung eingetragen wird und Kosten sowie Zinsen noch hinzukommen, wobei das Finanzamt für überfällige Steuerschulden derzeit 1 % im Monat berechnet.

Mit Problemen, wie von Ihnen geschildert, haben wir in der Praxis leider des Öfteren zu tun, da gewisse Grundregeln beim Wegzug aus Portugal häufig nicht beachtet werden.

Wer ein Gewerbe in Portugal betreibt, muss dieses umgehend beim Finanzamt abmelden sobald es nicht mehr ausgeübt wird, jedoch jedenfalls und spätestens vor einem Wegzug. In Fällen wie dem vorliegenden sollte man versuchen, das Gewerbe zum frühest möglichen Zeitpunkt rückwirkend abzumelden, um den Schaden noch zu begrenzen.

Wer in Portugal steuerpflichtig ist – auch wenn es sich lediglich um die Grundsteuern handelt – und nicht in Portugal lebt, muss beim Finanzamt eine in Portugal lebende Person als Bevollmächtigten angeben, da die portugiesischen Finanzämter keine Post ins Ausland senden. Wäre in Ihrem Falle vor Ihrem Wegzug ein Postempfangsbevollmächtigter beim Finanzamt benannt worden, so hätte das Finanzamt diesem die Steuerbescheide zustellen müssen, und Sie hätten Einspruch gegen die Steuerbescheide innerhalb der Einspruchsfrist von 30 Tagen ab Zustellung einlegen können. Da in Ihrem Falle jedoch kein Bevollmächtigter benannt worden war, wurden die Bescheide per Einschreiben an Ihre frühere Anschrift in Portugal zugestellt, wobei die dreißigtägige Einspruchsfrist mit der Niederlegung der Postsendung beim Postamt zu laufen beginnt und auch dann abläuft, wenn die Postsendung nicht abgeholt wird. Auch unrichtige Steuerbescheide werden auf diese Weise bestandskräftig und vollstreckbar.

In Ihrem Falle sollten Sie den gesamten Sachverhalt einem Experten vorlegen, um im Einzelnen überprüfen zu lassen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen, beispielsweise bei Formfehlern, noch ergriffen werden können. Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit der Schadenbegrenzung, indem mit dem Finanzamt Verhandlungen über eine Reduzierung des Betrages bei Sofortzahlung eines Vergleichsbetrages oder Ratenzahlung vereinbart wird.


Eingestellt am 31.12.2009
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