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Notwendige Maßnahmen nach einem Erbfall

Leseranfrage:

Mein Ehemann ist vor kurzer Zeit in Deutschland verstorben. Wir hatten uns gegenseitig in einem gemeinsamen Testament als Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört auch der halbe Miteigentumsanteil meines Ehemannes an unserem Hausgrundstück in der Algarve. Wie muss ich vorgehen, um die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erreichen? Muss ich in Portugal Erbschaftsteuer bezahlen?

Antwort:

Mit Wirkung ab 1.1.2004 wurde in Portugal die Schenkungs- und Erbschaftsteuer zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie abgeschafft. Der Umfang der Steuerpflicht für Eigentumsübertragungen durch Erbschaft und Schenkung ist nun im Stempelsteuergesetz (Código do Imposto do Selo) geregelt. Für Personen, welche nicht unter den genannten Kreis fallen, beträgt der Steuersatz nunmehr
10 %. Allerdings sind auch im Ausland befindliche Nachlassgegenstände in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, sofern der Erblasser oder der Erbe in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist. Für im Ausland gelegene Immobilien wird für die Besteuerung in Deutschland der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes zugrunde gelegt.

Im Erbverfahren in Portugal müssen den beteiligten Behörden, in Ihrem Falle das Finanzamt und das Grundbuchamt, die Sterbeurkunde und der deutsche Erbschein vorgelegt werden. Sofern eine internationale Sterbeurkunde vorgelegt wird, sind Apostille und Übersetzung in die portugiesische Sprache nicht erforderlich.
Für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. Beim Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ist der Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles maßgeblich. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalles in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist. Der Erbschein bedarf zur Anerkennung in Portugal jedoch jedenfalls einer beglaubigten Übersetzung sowie der Apostille. Die Apostille ist eine besondere Beglaubigungsform von Urkunden, welche im Ausland verwendet werden; sie wird von der Geschäftsstelle des Landgerichtspräsidenten erteilt.

In einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden empfiehlt es sich, von der Vorlage des Testamentes abzusehen und lediglich den Erbschein vorzulegen.

Unter Vorlage dieser beiden Dokumente sowie Ausweis- oder Passkopien des Erblassers und des Erben muss der Erbfall zunächst beim Finanzamt des Wohnsitzes des Erblassers in Portugal angezeigt werden, worauf für den Nachlass eine besondere Steuernummer erteilt wird. Sodann muss - obwohl keine Erbschaftsteuer anfällt - eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden, in welcher sämtliche in Portugal befindlichen Nachlassgegenstände angegeben werden müssen. In Ihrem Falle ist dies lediglich der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück.

Schließlich muss zur Bewertung dieses hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück nach dem neuen Bewertungsgesetz für das unbewegliche Vermögen (CIMI) eine weitere Steuererklärung abgegeben werden, mit welcher die baurechtlich genehmigten Gebäudepläne sowie ein Lageplan des Hausgrundstücks vorgelegt werden müssen. Aufgrund dieser Erklärung wird der Einheitswert des Hausgrundstücks (valor patrimonial), die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung, neu festgesetzt, was zur Folge hat, dass künftig eine höhere Grundsteuer zu zahlen ist.

Erst wenn diese Steuererklärungen, die bis zum Ende des dritten auf den Erbfall folgenden Monats abzugeben sind, eingereicht worden sind, kann der Antrag auf Eintragung des Übergangs des Miteigentumsanteils auf den Erben beim Grundbuchamt (Conservatória do Registo Predial) gestellt werden.


Eingestellt am 31.12.2007
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