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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in Portugal

Leseranfrage:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und lebte seit über zwanzig Jahren mit meinem portugiesischen Lebenspartner an der Algarve. Mein Lebenspartner ist vor kurzem verstorben. Er besaß ein Grundstück im Alentejo, welches er mir eigentlich vererben wollte; das beabsichtigte Testament, mit welchem er mich als Erbin einsetzen wollte, kam jedoch nicht mehr zustande. Habe ich als langjährige Lebenspartnerin nach dem portugiesischen Recht irgendwelche Erbansprüche?
Die Geschwister meines Lebenspartners teilten mir bereits mit, dass ihnen der gesamte Nachlass zustünde.

Wir wohnten in einer Mietwohnung in Albufeira; den Mietvertrag hat nur mein Lebenspartner geschlossen. Welche Rechte habe ich nach dem Tode meines Lebenspartners gegenüber dem Vermieter?

Antwort:

Portugal hat eine gesetzliche Regelung des Rechts der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Es gilt das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.05.2001 zum Schutze der nichtehelichen Partnerschaft, der „união de facto“.

Dieses Gesetz gilt mit wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise hinsichtlich des gemeinsamen Adoptionsrechts, gleichermaßen für gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Es handelt sich hierbei um die rechtliche Anerkennung von Lebensgemeinschaften mit deutlich geringeren Rechten als für die Ehe.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft nach portugiesischem Recht wird lediglich durch faktisches Zusammenleben begründet; ein formaler Akt, wie eine behördliche oder eine standesamtliche Registrierung, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist das tatsächliche Zusammenleben zweier über 16-jähriger, unverheirateter und nicht verwandter Personen von einer Dauer von mindestens zwei Jahren, unabhängig vom Geschlecht.

Auch die Auflösung der „união de facto“ erfolgt ohne formalen Akt, durch einvernehmliche Auflösung, einseitige Trennung, Heirat eines der Partner oder durch Tod, wie in Ihrem Falle.

Erbrechtliche Ansprüche gewährt das Gesetz über die „união de facto“ nicht. Nach Artikel 2145 Codigo Civil sind daher in Ihrem Falle die Geschwister Ihres Lebenspartners zur Erbschaft berufen. Jedoch hat gemäß Artikel 2020 Codigo Civil der überlebende Lebenspartner das Recht, aus dem Nachlass des Verstorbenen Unterhalt zu fordern, wenn er im Zeitpunkt des Todes mit einer nicht verheirateten oder gerichtlich von Person und Vermögen getrennten Person länger als zwei Jahre in für Ehegatten entsprechenden Verhältnissen zusammengelebt hat. Dieser nur heterosexuellen Partnern zustehende nachrangige Unterhaltsanspruch setzt jedoch voraus, dass kein Unterhaltsanspruch gegen Unterhaltsschuldner nach Artikel 2009 Codigo Civil in der dortigen Rangfolge (früherer Ehegatte, Abkömmlinge, Vorfahren, Geschwister etc.) besteht. Weitergehende Unterhaltsansprüche sieht das Gesetz nicht vor.

Beim Tod des Lebenspartners hat der überlebende Partner ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis sowie weitergehende Rechte, wie ein dingliches Wohnrecht auf fünf Jahre oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht. War der verstorbene Partner Eigentümer der gemeinsam bewohnten Wohnung, so steht dem anderen für den Zeitraum von fünf Jahren ebenfalls ein Wohn- und Vorkaufsrecht zu.

Weitere wichtige Rechte der Lebenspartner sind beispielsweise die Gleichstellung mit Eheleuten bei der Einkommensteuer sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Rentenansprüchen beim Tode des Lebenspartners.

Schließlich wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, dass die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten für Gemeinschaftsausgaben auch für nichtehelich Lebenspartner gelten solle, da das Zusammenleben für Dritte den Anschein einer Ehe erwecken könne und deren Gutgläubigkeit geschützt werden müsse.


Eingestellt am 31.12.2008
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