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Die Ehe von Personen gleichen Geschlechts in Deutschland
Wir sind zwei Männer und haben im Jahre 2014 die Ehe in Portugal geschlossen, wo wir auch zusammen leben.
Ich besitze die deutsche und mein Ehegatte die portugiesische Staatsangehörigkeit
Wir haben darauf verzichtet, unsere in Portugal geschlossene Ehe in Deutschland als eingetragene Lebenspartnerschaft im dortigen Lebenspartnerschaftsregister eintragen zu lassen.
Nachdem nun in Deutschland auch „die Ehe für alle“ eingeführt wurde, würden wir unsere Ehe jedoch auch gerne in Deutschland registrieren lassen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
In Portugal gibt es die gleichgeschlechtliche Ehe seit dem Jahre 2010: Das Gesetz Nr. 9/2010 vom 31. Mai 2010 erlaubt in Portugal die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts (o casamento civil entre pessoas do mesmo sexo).
Mit diesem Gesetz wurde die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts
der herkömmlichen Ehe in jeder Hinsicht völlig gleichgestellt mit Ausnahme der Tatsache, dass die gemeinschaftliche Adoption von Kindern durch ein gleichgeschlechtliches Ehepaar gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 9/2010 vom 31. Mai 2010 nicht möglich war. Am 20. Dezember 2015 verabschiedete das portugiesische Parlament jedoch einen Gesetzentwurf, der das gemeinschaftliche Adoptionsrecht für verheiratete gleichgeschlechtliche Paare einführte.
Zahlreiche Fragen, insbesondere soweit sie das Internationale Privatrecht betreffen, sind in dem Gesetz vom Mai 2010 nicht ausdrücklich geregelt.
So wurde die Frage: „Ist die Eingehung einer Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in Portugal zwischen einem portugisischen Staatsangehörigen und einem Ausländer oder zwischen zwei Ausländern auch dann möglich, wenn das persönliche Recht des Ausländers diese Art der Eheschließung nicht zuläßt?“ vom Institut für Register- und Notariatswesen (Instituto dos Registos e do Notariado)
bejaht, sodass eine Eheschließung in Portugal für diese Personen möglich ist.
Die Frage: „Kann eine ausländische eingetragene Lebenspartnerschaft in Portugal registriert werden?“ wurde hingegen vom Institut für Register- und Notariatswesen verneint.
In Deutschland ist am 1. August 2001 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in Kraft getreten. Das Lebenspartnerschaftsgesetz begründet das eigenständige Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner und regelt deren rechtliche Beziehungen zueinander. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe nicht gleichgestellt, kommt ihr in der rechtlichen Ausgestaltung jedoch nahe. In Deutschland ist eine gemeinsame Adoption durch die Lebenspartner bis heute nicht möglich.
Nun hat der Bundestag am 30. Juni 2017 das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ beschlossen. In seiner Sitzung vom 7. Juli 2017 entschied der Bundesrat, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen, sodass das Gesetz nun am 1. Oktober 2017 in Kraft treten kann.
Das vorgenannte Gesetz ist äußerst kurz; es besteht lediglich aus drei Artikeln.
Im Wesentlichen wurde § 1353 (Eheliche Lebensgemeinschaft) Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“wie folgt neu gefasst: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Die bisherigen eingetragenen Lebenspartnerschaften werden mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht automatisch in Ehen übergeführt, sie bleiben als Lebenspartnerschaften bestehen.
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.
In Deutschland war die Frage, ob und in welcher Form eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt und in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden kann, nicht ausdrücklich geregelt. Es war jedoch geltende Rechtsprechung, dass eine nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren und in das Lebenspartnerschaftsregister und nicht in das deutsche Eheregister einzutragen war. Das bedeutete bis zum 30. September 2017, dass die inländischen Wirkungen einer im Ausland eingegangenen gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland nicht weiter gingen als nach den Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.
Eheschließungen im Ausland können in Deutschland auf Antrag im Eheregister beurkundet werden (Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe), wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zuständig ist das Standesamt am Wohnsitz des Antragstellers.
Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Die zuständigen Standesämter teilen auf Anfrage mit, welche Urkunden für die Nachbeurkundung vorgelegt werden und welche sonstigen Voraussetzungen vorliegen müssen
Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht und nach dem jeweiligen ausländischen Recht.
Im September 2017, als dieser Artikel verfasst wurde, lagen den Standesämtern noch keine konkreten Umsetzungsrichtlinien zur Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe vor.
Eingestellt am 28.03.2020 von S.Gress
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