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Nachbarstreitigkeiten und Brandschutz
Leseranfrage:
Wir haben uns vor einigen Jahren ein Grundstück im Alentejo mit einem alten Bauernhaus darauf, welches wir aufwendig renoviert haben, gekauft. Das Haus steht am Rande eines Korkeichenwaldes und direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück. Auf dem Nachbargrundstück neben unserem Haus steht eine uralte Korkeiche, von welcher ein gewaltiger Ast direkt über unser Haus ragt. Dieser Baum stellt für unser Haus eine erhebliche Gefahr dar. Wir haben mit unseren Nachbarn schon verschiedentlich über dieses Problem und die Beseitigung zumindest des Astes über unserem Haus gesprochen. Bislang hat sich jedoch nichts getan. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Abwendung der durch diesen Baum drohenden Gefahren haben wir?Antwort:
Sofern Ihr Grundstück in einem von der Gemeinde in den Waldbrandschutzplänen festgelegten Waldgebiet liegt, ist für Ihr Problem das Decreto-Lei n.º 124/2006, Abteilung II, „Schutz von Personen und Vermögen“, Artigo 15.º, Ziffer 2 bis 7“ einschlägig.Danach muss der Besitzer eines Grundstücks, sei er Eigentümer, Pächter oder Nießbrauchsberechtigter, das an Gebäude angrenzt, innerhalb eines Umkreises von 50 m von der äußeren Mauer des Gebäudes gemessen, um das Gebäude herum den Brandschutz gegen brennbares Material durchführen. In Ihrem Falle bedeutet das, dass der Nachbar den Baum fällen oder zumindest den Ast beseitigen muss, sofern ein Sturz des Baumes oder Teile desselben auf das Gebäude droht.
Bei Nichteinhaltung der Brandschutzbestimmungen durch die Grundstücksbesitzer kann die Gemeindeverwaltung von Amts wegen einschreiten und die erforderlichen Brandschutzarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchführen und die hierbei aufgewendeten Kosten in einem Kostenerstattungsverfahren beitreiben.
Bei Nichteinschreiten der Behörden von Amts wegen steht den Eigentümern der gefährdeten Gebäude nach den Bestimmungen des oben zitierten Gesetzes in der Zeit vom 15. April bis 30. Oktober eines jeden Jahres die Möglichkeit der Selbstvornahme offen. Der Gebäudeeigentümer muss den Grundstücksbesitzer zunächst schriftlich, möglichst per Einschreiben mit Rückschein auffordern, die Gefahr zu beseitigen. Reagiert der Grundstücksbesitzer hierauf nicht innerhalb von 10 Tagen, so muss eine Bekanntmachung mindestens 20 Tage lang am Ort der erforderlichen Arbeiten angebracht werden. Erst danach kann der Gebäudeeigentümer zur Selbstvornahme schreiten und die Gefahr auf Kosten des Nachbarn beseitigen lassen.
In Absatz 6 des oben genannten Gesetzes wird ausdrücklich geregelt, dass die Grundstücksbesitzer den Eigentümern der bedrohten Gebäude, die an ihre Grundstücke angrenzen, den Zugang zu ihren Grundstücken zur Durchführung der Selbstvornahme zu gestatten und ihnen die entstandenen Kosten für die durchgeführten Arbeiten zu erstatten haben.
Geht die Gefahr wie in Ihrem Fall von einem Baum, dessen Art unter Schutz steht, aus, so muss vor dessen Fällung oder Lichtung eine besondere Genehmigung bei der zuständigen Unterbehörde des Landwirtschaftsministeriums eingeholt werden. Korkeichen (sobreiros) und Steineichen (azinheiras) stehen in Portugal unter besonderem Schutz und dürfen nur mit behördlicher Genehmigung gefällt oder gelichtet werden. Zur Beantragung einer solchen Genehmigung stehen Formulare zur Verfügung, in welchen die Gefahr, die von dem Baum ausgeht, konkret benannt werden muss.
Eingestellt am 19.11.2010
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