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Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung in Portugal

Leseranfrage:

Ich lebe mit meinen Eltern in deren Haus in der Algarve. Meine Eltern sind Rentner und beide Mitglied in einer deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Meine Mutter ist seit einiger Zeit zunehmend pflegebedürftig und ich bin bereit, die Pflege zu übernehmen. Werden Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung auch in Portugal erbracht und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Antwort:

Bereits mit Entscheidung vom 5.März 1998 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Geldleistungen der deutschen Pflegeversicherung (Pflegegeld) auch in den anderen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EU sowie die Schweiz) erbracht werden können. Gemäß der mit dieser Entscheidung für europarechtswidrig erklärten Bestimmung des Pflegeversicherungsgesetzes ruhten Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung grundsätzlich, wenn sich Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhielten.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 2009 hat der EuGH jedoch einschränkend entschieden, dass entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz der Anspruch auf Pflegesachleistungen ruht, solange sich der Versicherte über einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr im Ausland aufhält.

Das bedeutet, dass Personen, welche in Deutschland Mitglied einer Kranken- und Pflegeversicherung sind, in Portugal bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen, erhalten, jedoch keine Sachleistungen, d.h. Pflegeeinsätze durch professionelle ambulante Pflegekräfte oder stationäre Pflege.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen durch ihre Pflegetätigkeit Rentenansprüche erwerben können. Außerdem sind Pflegepersonen unfallversichert. Auch insoweit hat der EuGH entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob die ehrenamtliche Pflege in Deutschland oder im EU-Ausland (einschließlich der Schweiz) stattfindet.

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit entspricht dem Verfahren in Deutschland: Zunächst muss die jeweilige Krankenkasse formlos über die Pflegebedürftigkeit ihres Mitglieds informiert und ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden. Der Anspruch auf Pflegegeldleistung beginnt mit Antragstellung.

Hierauf erhält der Antragsteller von ihm auszufüllende Formulare und wird über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für Pflegegeldleistungen erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist für Portugal der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Hessen (MdK Hessen) zuständig. Dieser beauftragt einen Gutachter, welcher die häusliche Umgebung des Antragstellers aufsucht und vor Ort überprüft, ob die Voraussetzungen für Pflegegeldleistungen erfüllt sind sowie welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt werden kann. Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen erhält der Antragsteller den Bescheid der Pflegekasse, gegen welchen Widerspruch eingelegt werden kann.

Wird Pflegegeld gewährt, so muss halbjährlich - etwa durch den Hausarzt - nachgewiesen werden, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.

Wer in Portugal lebt und pflegebedürftig ist, hat unter Umständen Anspruch auf Sachleistungen der portugiesischen Versicherung. Gegebenenfalls sollte jedoch jedenfalls bei der Pflegeversicherung in Deutschland angefragt werden, ob man durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen in Portugal nicht seinen Anspruch auf das Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung verliert.

Weitere Auskünfte zum Thema Pflegeversicherung in Portugal erteilt der gemeinnützige Verein „Associação Fontes Vivas”, welcher auch einen von den portugiesischen Behörden anerkannten ambulanten Pflegedienst betreibt. Dort ist auch die für die Algarve zuständige Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Hessen, Frau Bernadette Sandeck, zu erreichen (Tel.: 282 688 024 und 918 904 819, E-mail: fontesvivas@algarve-total.com).


Eingestellt am 19.11.2010
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2 Kommentare zum Artikel "Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung in Portugal ":

Am 23.03.2012 schrieb Bernadette Sandeck folgendes:
die E-Mail Adresse vom Ambulanten Pflegedienst hat sich geändert: pdl@fontesvivas.eu Website:www.fontesvivas.eu
Am 30.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
die E-Mail Adresse vom Ambulanten Pflegedienst hat sich geändert:pdl@fontesvivas.eu Die Webseite: www.fontesvivas.eu

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