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Gesetzesänderungen bezüglich der Neubewertung von Gebäuden

Leseranfrage:

Ich bin Eigentümer eines bebauten Grundstücks an der Algarve und meine Immobilie wurde noch nicht neu bewertet, sondern hat noch den alten, relativ niedrigen Einheitswert. Ist es richtig, dass ich meine Immobilie aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht mehr aus eigener Initiative neu bewerten lassen kann, weil dies künftig nur noch von Amts wegen durch das Finanzamt erfolgt?

Antwort:

Gemäß dem Grundsteuergesetzes aus dem Jahre 2003 sollten sämtliche bebauten Grundstücke in Portugal innerhalb von zehn Jahren neu bewertet werden, d. h. der Einheitswert (valor patrimonial tributário) aller bebauten Grundstücke soll aufgrund von sechs Koefizienten, nämlich dem Ausgangswert des bebauten Grundstücks, der Flächeneinteilungen des Gebäudes, der Nutzungsart, der Lage des Grundstücks, der Ausstattung sowie des Gebäudealters, nach diesen objektiven Kriterien neu festgesetzt werden.

Zur Neubewertung eines bebauten Grundstücks nach diesem Gesetz hat der Steuerpflichtige seit Januar 2004 das Grundsteuerfomular I (IMI Modelo 1) einzureichen. Diesem muss er nur dann das Original oder eine beglaubigte Kopie der von der zuständigen örtlichen Baubehörde genehmigten Baupläne sowie der Nutzungs- oder Bewohnbarkeitsbescheinigung beifügen, wenn das Gebäude nach dem 07.08.1951 errichtet worden ist. Bei vor diesem Zeitpunkt errichteten Gebäuden soll eine behördliche Besichtigung durchgeführt werden, aufgrund welcher eine entsprechende Bescheinigung der Baubehörde ausgestellt wird.

Damit die Finanzverwaltung die Neubewertung sämtlicher bebauten Grundstücke in Portugal innerhalb von zehn Jahren auch bewältigt, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2003 Hilfsbestimmungen erlassen, wonach die Steuererklärung für die Neubewertung innerhalb von 60 Tagen nach jeder Grundstücksübertragung, also nach einem Kauf, einer Schenkung oder einer Erbschaft sowie nach Änderungen an der Immobilie und Ausstellung einer neuen behördlichen Nutzungsbescheinigung, vom jeweiligen Eigentümer, Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts der Immobilie abgegeben werden musste. Für geerbte Immobilien wurden nachträglich Ausnahmevorschriften erlassen, wonach die Abgabe der Steuererklärung in diesen Fällen nicht mehr obligatorisch ist.

Die Grundsteuer wird jeweils im Monat April des Folgejahrs fällig; wenn der Steuerbetrag mehr als € 250,- beträgt wird er in zwei Raten, im April und im September eines jeden Jahres erhoben. Steuerpflichtig ist der Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigte, der am 31. Dezember des Vorjahres registriert war.

Bei noch nicht neu bewerteten bebauten Grundstücken (prédios urbanos) beträgt der Steuersatz zwischen 0,5% und 0,8 % vom Einheitswert; bei bereits neu bewerteten bebauten Grundstücken liegt der Steuersatz zwischen 0,3% und 0,5%. Bei ländlichen Grundstücken (prédios rústicos) beträgt der Steuersatz 0,8%. Da es sich bei der Grundsteuer um eine Gemeindesteuer handelt, setzt die jeweilige Gemeinde den tatsächlichen Steuersatz fest.

Nun ist ein neues Gesetz (Lei n.º 60-A/2011vom 30. November) ergangen, mit welchem u.a. geregelt wird, auf welche Weise die Neubewertung der bis 1. November 2011 noch nicht neu bewerteten bebauten Grundstücke erfolgt. Aufgrund des neuen Gesetzes kann das Finanzamt die Neubewertung von Amts wegen durchführen. Jedoch kann der Steuerpflichtige auch weiterhin wie bisher die Neubewertung seiner Immobilie aus eigener Initiative beantragen, zumindest solange ein amtliches Verfahen noch nicht eingeleitet worden ist. Probleme können bei der amtlichen Neubewertung entstehen, sofern Gebäude oder Gebäudeteile nicht genehmigt sind. Allerdings rechnen wir nicht mit einer „Welle an baurechtlichen Beseitgungsverfügungen“ (siehe ESA 01/2012, S. 38). Im Hinblick hierauf sollten Hauseigentümer jedoch baurechtlich nicht genehmigte Bauwerke baldmöglichst nachgenehmigen lassen.

Eine von Amts wegen erfolgte Neubewertung kann innerhalb einer Einspruchsfrist von 30 Tagen angefochten werden. Gemäß der Neuregelung wird nach Einlegung eines Einspruchs ein unabhängiger Gutachter bestellt.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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