email telefon
Rufen Sie uns an
0049 151 14 14 85 53

Gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich haben an der Algarve fünfzehn Jahre lang während unserer Ehe ein Restaurant betrieben. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige. Da ich bei unserer Eheschließung erhebliche Schulden hatte, haben wir Gütertrennung vereinbart. Das Restaurant hat mein Ehemann zunächst allein gepachtet und später mit dem Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb gekauft. Um das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, hat mein Ehemann diese gewerbliche Immobilie allein erworben. Ich habe während der gesamten Zeit in dem Restaurant mitgearbeitet; wir hatten vor, das Restaurant im Alter zu verkaufen oder zu verpachten und aus dem Erlös oder den Erträgen zu leben.
Nun beabsichtigen wir die Scheidung unserer Ehe und mein Ehemann vertritt die Auffassung, dass ihm das Restaurant allein gehöre und ich insoweit keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend machen könne, obwohl ich jahrelang am Aufbau und Betrieb des Restaurants mitgearbeitet habe. Ist das zutreffend?

Antwort:

Sie haben über einen langen Zeitraum im Geschäftsbetrieb Ihres Ehegatten mitgearbeitet und an dessen Aufbau und Wertzuwachs mitgewirkt. Da bei Auflösung Ihrer Ehe über das Ehegüterrecht ein gerechter und befriedigender Vermögensausgleich nicht hergestellt werden kann, da Sie im Güterstand der Gütertrennung verheiratet sind, kommt ein Ausgleich über die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte sogenannte Ehegatteninnengesellschaft in Betracht. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft vor, so findet zwischen den Ehegatten ein Ausgleich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, die in den Vorschriften der §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist.

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden kann:

1. Das Ehegüterrecht gewährleistet keine befriedigende Lösung eines Vermögensausgleichs zwischen den Ehegatten, insbesondere bei Gütertrennung, wenn eine Beibehaltung der formalen Zuordnung der in der Ehe geschaffenen Vermögenswerte zum Vermögen eines Ehegatten angesichts der finanziellen Beiträge und/oder der über das eheübliche Maß hinausgehenden Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten unbillig erscheint.
2. Es ist keine ausdrückliche Abrede über den Vermögensausgleich im Falle der Scheidung zwischen den Ehegatten getroffen worden.
3. Der Zweck des Zusammenwirkens geht über das übliche Maß der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus.
4. Die gleichberechtigte Mitarbeit beider Ehegatten. Gleich hohe oder gleichwertige Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen sind insoweit nicht erforderlich; so ist eine Ehegatteninnengesellschaft auch schon zwischen einem Zahnarzt und seiner als Sprechstundenhilfe tätigen Ehefrau angenommen worden.
5. Die stillschweigend vereinbarte oder schlüssig zustande gekommene Innengesellschaft. Nicht erforderlich ist hierbei, dass die Ehegatten ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewußt als gesellschaftliche Beziehung qualifizieren; diese schlüssige Einigung kann anhand von Indizien festgestellt werden, wie zum Beispiel in der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung oder in Absprachen über die Verwendung der erzielten Erträge.

Soweit ersichtlich kommt in Ihrem Fall die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass im Falle jahrelanger planvoller und zielstrebiger Mitarbeit eines Ehegatten am Aufbau des Vermögens des anderen Ehegatten, die Abwicklung und Vermögensauseinandersetzung im Falle einer Scheidung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und den klaren gesetzlichen Vorgaben zu angemessenen und praxisgerechten Ergebnissen führt.

Das bedeutet allerdings auch, dass die Ehegatteninnengesellschaft nicht nur stets einen positiven Ausgleichsanspruch begründet, sondern auch dazu führen kann, dass der in der Ehe leistende Ehegatte sich an einem Verlust der Gesellschaft zu beteiligen hat.



Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)