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Geltendmachung von Kindesunterhalt im Ausland

Leseranfrage:

Ich lebe mit meinem elfjährigen Sohn in Portugal. Der Vater meines Sohnes lebt und arbeitet in Deutschland; wir sind nicht verheiratet. Er zahlt seit Jahren keinen regelmäßigen, sondern nur sporadisch und wenn, dann nur sehr geringen Kindesunterhalt in Höhe von höchstens € 100,- monatlich. Dabei beruft er sich auf sein geringes monatliches Nettoeinkommen aus seiner unselbständigen Tätigkeit in Höhe von ca. € 1.000,00: Er liege mit seinem Einkommen unter dem „notwendigen Eigenbedarf“ und sei daher zur Zahlung von Kindesunterhalt weder imstande noch verpflichtet. Er übt derzeit nur eine Teilzeit-Tätigkeit aus und wäre nach meiner Auffassung in der Lage, ein erheblich höheres Einkommen zu erzielen. Ich möchte den Vater meines Sohnes nun auf Unterhaltszahlung verklagen. Wie sind die Erfolgsaussichten?

Antwort:

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen geht es um die Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte und des anwendbaren Rechts sowie um die Anerkennung und Zwangsvollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen.

Das internationale Unterhaltsrecht ist ein komplexes Gebiet, insbesondere aufgrund des Bestehens mehrerer internationaler Abkommen und nationaler Rechtsvorschriften sowie bilateraler Übereinkommen, deren Anwendungsbereich sich oftmals überschneidet.

Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUVO) ist seit 18. Juni 2011 in Kraft. Mit der EuUVO wird die Durchsetzung aller Unterhaltsansprüche innerhalb der EU vereinfacht und auf eine einzige Rechtsgrundlage gestellt; die Verfahren werden schneller, einfacher und kostengünstiger. Der Unterhaltsberechtigte soll dadurch leichter und schneller zu seinem Geld kommen.

Diese umfassende Verordnung enthält neben Zuständigkeitsvorschriften auch Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennung und Vollstreckung und zum anwendbaren Recht und führt ein System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden sowie Bestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe ein. Die Unterhaltsverordnung verbessert die Situation derer deutlich, die Unterhaltsansprüche in Europa grenzüberschreitend geltend machen möchten.

Artikel 3 der EuUVO stellt die allgemeine Regel auf, dass die Zuständigkeit in
Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten entweder beim Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten liegen kann. Sie können den Vater Ihres Sohnes somit beim Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts Ihres Sohnes in Portugal oder beim Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland verklagen.

Nach Artikel 15 der EuUVO richtet sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Als allgemeine Regel sieht Artikel 3 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 vor, dass für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies wäre in Ihrem Fall das portugiesische Recht.

Artikel 4 des Haager Protokolls sieht jedoch Abweichungen von dieser allgemeinen Regel zugunsten bestimmter berechtigter Personen vor, u. a. im Fall von Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Wenn das vom Berechtigten angerufene zuständige Gericht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen liegt, wird nach Artikel 4 Abs.3 des Haager Protokolls das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltpflichtgen angewendet. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass deutsches Unterhaltsrecht angewendet wird, sofern Sie den Vater Ihres Sohnes beim Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland verklagen.

Das hat verschiedene Vorteile. So ziehen die deutschen Familiengerichte für die Festsetzung der Unterhaltshöhe die sogenannte Düsseldorfer Tabelle heran, die vom Nettoeinkommen des Pflichtigen und vier Altersstufen der Berechtigten ausgeht. Der Kindesunterhalt wird danach gleichmäßig, differenziert und in der Regel erheblich höher als von den portugiesischen Familiengerichten festgelegt.

Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der notwendige Eigenbedarf oder Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit monatlich € 1.080,-.

Jedoch besteht nach § 1603 Absatz 2 BGB gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so muss er sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sodass hierdurch zumindest der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle gesichert ist.


Eingestellt am 04.06.2019 von S.Gress
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