email telefon
Rufen Sie uns an
0049 151 14 14 85 53

Folgesachen im Scheidungsverbund

Leseranfrage:
Mein Ehemann hat vor zwei Jahren die Scheidung in Deutschland eingereicht.
Eine gerichtliche Entscheidung ist bisher noch nicht ergangen.Vor unserer Trennung haben wir zusammen in Portugal gelebt, wir waren beide berufstätig.
Mein Ehemann ist vor drei Jahren nach Deutschland zurückgekehrt, ich bin in Portugal geblieben. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Ich habe bisher geabeitet, bin aber nun wegen einer chronischen Erkrankung, die sich erheblich verschlechtert hat, erwerbsunfähig geworden.

Ausser dem Scheidungsantrag wurden in dem Scheidungsverfahren in Deutschland bisher keine weiteren Anträge von meinem Ehemann oder von mir gestellt. Wegen meiner Erwerbsunfähigkeit bin ich nun jedoch auf Unterhaltszahlung durch meinen Ehemann angewiesen, der als Angestellter in Deutschand gut verdient. Weiterhin bin ich der Auffassung, dass ich im Falle einer Vermögensauseinandesetzung einen Ausgleichsanspruch gegen meinen Ehemann hätte. Wie muss ich vorgehen, um meine Ansprüche durchzusetzen?


Antwort:
Da das Scheidungsverfahren schon bei einem Familiengericht rechtshängig ist, ist über die Scheidung und gegebenfalls die Folgesachen im sogennanten Verbund zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Folgesachen sind u.a. nacheheliche Unterhaltssachen und Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.

Wenn diese zeitliche Voraussetzung der Zweiwochenfrist erfüllt ist, können Anträge auf nachehelichen Unterhalt und auf Zugewinnausgleich als Folgesachen im Verbund anhängig gemacht werden.

Das späte Anhängigmachen von Folgesachen in den Scheidungsverbund ist ein beliebtes Mittel, das Scheidungsverfahren zu verzögern. Dies sollte durch die Einführung der Zweiwochenfrist eingeschränkt werden, wonach Folgesachen zum Unterhalt, zum Zugewinn, zur Ehewohnung und zum Hausrat spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in den Verbund eingebracht werden müssen. Die Frist von zwei Wochen soll verhindern, dass in einem Termin, in dem die Scheidungssache selbst wie auch die bis dahin rechtshängigen Folgesachen entscheidungsreif sind, eine abschließende Entscheidung nur deshalb nicht ergehen kann, weil im Termin oder kurz davor noch eine weitere Folgesache anhängig gemacht wird.

Sie können also einen Antrag auf Verpflichtung Ihres Ehegatten für den Fall der rechtskräftigen Scheidung auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt wegen Krankheit als Folgesache stellen.

Nach dem Haager Unterhaltsprotokoll ist grundsätzlich das materielle Unterhaltsrecht des Landes für die Zahlung von Ehegattenunterhalt anwendbar, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal haben, findet portugiesisches Unterhaltsrecht Anwendung.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich im portugisischen Recht aus den Artikeln 2016 und 2016-A des Código Civil.

Nach Artikel 2016 CC hat grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, jedoch hat er unabhängig von der Art der Scheidung das Recht auf Unterhalt, sofern er bedürftig ist.

Nach Artikel 2016-A CC hat das Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbetrags die Dauer der Ehe, den zur Wirtschaft des Ehepaars geleisteten Beitrag, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre Berufsausbildung und Arbeitsmöglichkeiten, die Zeit, die sie möglicherweise für das Großziehen der gemeinsamen Kinder aufwenden müssen, ihr Einkommen und ihre Einkünfte, eine Wiederverheiratung oder eheähnliche Gemeinschaft und allgemein alle Umstände zu berücksichtigen, die die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt erhält, und die Leistungsfähigkeit desjenigen beeinflussen, der ihn leistet. Hierbei hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht das Recht, die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu verlangen, den er während des Bestehens der Ehe genossen hat.

Es handelt sich also um eine Ermessensentscheidung des Familiengerichts.

Weiterhin können Sie den Antrag stellen, Ihren Ehegatten zu verpflichten, für den Fall der rechtskräftigen Scheidung Zugewinnausgleich an Sie zu zahlen.

Das eheliche Güterrecht richtet sich in Ihrem Falle nach deutschem Recht, da Sie bei der Eheschließung beide die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Das Gericht muss also das Zugewinnausgeichsverfahren nach deutschem Recht durchführen.
Sofern Sie die Höhe des gewünschten Unterhaltsbetrags oder des Zugewinnausgleichsanpruchs nicht beziffern können, weil Sie keine genaue Kenntnis vom derzeitigen Einkommen Ihres Ehegatten und vom Umfang seines Vermögens haben, können Sie die Anträge auch als sogenannte Stufenanträge stellen. Hierbei wird zunächst in der ersten Stufe ein Antrag auf Auskunftserteilung über die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragsgegners gestellt, und nach Auskunftserteilung wird in der zweiten Stufe der Zahlungsantrag in bestimmter Höhe geltend gemacht.
Schließlich können Sie einen Antrag auf Trennungsunterhalt stellen, da das Scheidungsverfahren wegen der gestellten Folgeanträge vermutlich noch geraume Zeit dauern wird.
Trennungsunterhalt kann in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden. Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Eheleute getrennt leben und der Unterhaltsberechtigte auf die Unterstützung des anderes angewiesen ist und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Bei dem Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt handelt es sich um keine Folgesache im Scheidungsverbund, da die Entscheidung nicht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung beantragt wird, sondern für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung. Es handelt sich daher um eine selbständige isolierte Familiensache.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich im portugisischen Recht aus den Artikeln 1675 und 1676 des Código Civil und ist Ausdruck der gegenseitigen Unterstützungspflicht der Ehegatten während der Ehe.


Eingestellt am 27.03.2020 von S.Gress
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)