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Erste Erfahrungen mit dem Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen in Portugal

Leseranfrage:

Wir sind ein deutsches Ehepaar und leben in Portugal. Wir haben bereits vor längerer Zeit eine Patientenverfügung in Deutschland nach deutschen Recht errichtet. Da wir unseren Lebensabend in Portugal beschließen wollen, ist es für uns wichtig, auch hier im Bedarfsfall eine rechtswirksame Patientenverfügung zu haben. Wir möchten daher wissen, wie die Patientenverfügungen in Portugal nach dem neuen Gesetz vom Juli 2012 in der Praxis errichtet werden und welche inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Antwort:

Das neue Gesetz Nr. 25/2012 vom 16. Juli wurde bereits in der ESA 11/2012, S. 42 („Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen in Portugal“) behandelt. Wie dort im Einzelnen ausgeführt wird, regelt dieses Gesetz Patientenverfügungen, insbesondere in der Form des Patiententestaments (testamento vital) sowie die Bestellung von Patientenbevollmächtigten und begründet das Nationale Register für Patiententestamente (RENTEV).

Zunächst muss festgestellt werden, dass das Nationale Register für Patiententestamente (RENTEV) noch nicht existiert. Da nach Artikel 3 des Gesetzes die Patientenverfügungen in Gegenwart eines entsprechend bevollmächtigten Beamten des Nationalen Registers für Patiententestamente oder eines Notars persönlich unterzeichnet werden müssen, besteht zur Zeit nur die Möglichkeit der Beurkundung der Patientenverfügung vor einem Notar. Bei diesem wird es in sein Urkundenbuch eingetragen und von ihm beim Nationalen Register für Patiententestamente registiert, sobald dieses seine Arbeit aufgenommen hat.

Die Formvorschriften für die Patientenverfügung (Directiva antecipada de Vontade – Testamento vital) entprechen den Formvorschriften für das öffentliche Testament: Die Patientenverfügung muss vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen, die der portugiesischen Sprache mächtig sind, beurkundet werden. Da in Portugal Amtssprache Portugiesisch ist, ist die Hinzuziehung eines Übersetzers erforderlich, sofern der Verfügende die portugiesische Sprache nicht beherrscht.

Wie beim Testament sollte man dem beurkundenen Notar einen Entwurf (minuta) der Patientenverfügung vorlegen, welches den klar zum Ausdruck gebrachten eigenen Vorstellungen des Verfügenden unter Beachtung der Möglichkeiten und Grenzen des Gesetzes entspricht.

Zunächst muss der Notar wie beim Testament feststellen, dass der Verfügende geschäfts- und testierfähig ist. Dieser muss nach Artikel 4 des Gesetzes volljährig sein und darf weder entmündigt sein noch wegen Geisteskrankheit unter Pflegschaft stehen, und er muss zum Zeitpunkt der Beurkundung in der Lage sein, seine Erklärungen bewusst, frei und aufgeklärt abzugeben.

Die gesetzlichen Grenzen der Patientenverfügung sind in Artikel 5 festgelegt, wo u. a. bestimmt ist, dass Patientenverfügungen wirkungslos sind, die gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstoßen oder ein Handeln anordnen, das gegen den anerkannten wissenschaftlichen Stand oder die einschlägigen portugiesischen Strafgesetze verstößt. Aktive Sterbehilfe ist in Portugal strafbar.

In Artikel 2 des Gesetzes sind Beispiele für konkrete Bestimmungen aufgeführt, die in die Patientenverfügung aufgenommen werden können. Auch hat die portugiesische Notarkammer ein umfangreiches, aus sechs Teilen bestehendes Formular herausgegeben, welches dem Testator als Entscheidungshilfe und dem Notar als Grundlage für die Formulierung der Patientenverfügung dienen soll. Dort werden auch Themen wie religiöser Beistand, Anordnungen nach dem Tode, wie bezüglich der Bestattung, Organtransplantationen oder der Zurverfügungstellung des Körpers zu wissenschaftlichen Zwecken angesprochen.

Bei der Bestellung des Patientenbevollmächtigten, welchem die Vertretungsmacht übertragen wird, über die medizinische Behandlung zu entscheiden, wenn der Verfügende unfähig geworden ist, seinen Willen persönlich und selbständig zu äußern, ist zu beachten, dass hier nicht zwei Bevollmächtigte nebeneinander bestellt werden können. Der zweite Bevollmächtigte, der im Gesetz erwähnt wird, kann nur im Falle der Verhinderung des ersten ersatzweise eintreten.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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