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Erbrecht des Ehegatten nach portugiesischem Recht

Leseranfrage:

Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit und bin mit einem Portugiesen verheiratet. Wir haben eine gemeinsame Tochter; der Sohn meines Ehemannes aus erster Ehe ist verstorben, er hat zwei Kinder und seine Ehefrau hinterlassen. Mein Ehemann ist erheblich älter als ich und beabsichtigt bereits seit längerem, ein Testament zu meinen Gunsten zu machen; bisher ist es dazu jedoch nicht gekommen. Mein Ehemann besitzt Ländereien in Nordportugal und ein Villengrundstück an der Algarve. Welche Rechte habe ich im Falle des Todes meines Ehemannes, wenn kein Testament existiert? Unsere Tochter würde eventuell auf ihren Erbteil verzichten. Ist ein Erbverzicht nach portugiesischem Recht möglich?

Antwort:

Da Ihr Ehemann die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich das Erbrecht im Falle seines Versterbens für sein gesamtes Vermögen nach portugiesischem Recht.

Grundsätzlich erfolgt die Erbteilung gemäß Artikel 2139 Absatz 1. des Código Civil zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Erblassers nach Köpfen; der Nachlass wird in diesem Falle in so viele Teile geteilt, wie es Erben gibt. Der Anteil des Ehegatten darf jedoch nicht geringer als ein Viertel der Erbschaft sein.

Für den verstorbenen Sohn Ihres Ehegatten treten an dessen Stelle seine beide Kinder ein. Wenn ein Abkömmling des Erblassers vor diesem verstirbt oder er die Erbschaft nicht annehmen kann oder will, sind dessen Abkömmlinge an seiner Statt berufen. Dieser Ersatzeintritt gilt grundsätzlich sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der testamentarischen Erbfolge und ist im Código Civil in den Artikeln 2039 bis 2045 geregelt. Bei der testamentarischen Erbfolge kann der Erblasser auch andere Ersatzerben einsetzen. Findet Ersatzeitritt statt, so steht den Eintretenden das zu, was der weggefallene Erbe erhalten hätte. Die Ehefrau des verstorbenen Sohnes hat keinerlei gesetzliches Erbrecht.

In Ihrem Falle beträgt Ihre Erbquote neben Ihrer Tochter und den beiden Kindern des verstobenen Sohnes somit ein Drittel des Nachlasses. Ihrer Tochter steht ebenfalls ein Drittel und den beiden Kindern jeweils ein Sechstel der Erbschaft zu.

Sollte Ihr Ehemann wie beabsichtigt ein Testament zu Ihren Gunsten errichten, so ist jedoch das Noterbrecht nach portugiesischem Recht zu beachten. Noterben sind der Ehegatte und die Verwandten in gerader Linie, also die Vorfahren und Nachkommen. Im Gegensatz zu den Pflichtteilsberechtigten nach deutschem Recht, die lediglich einen Geldanspruch entsprechend ihrer Pflichtteilsquote gegenüber den Erben haben, hat der portugiesische Noterbe Erbenstellung, er wird also beispielsweise entsprechend seines Noterbteils Miteigentümer eines im Nachlass befindlichen Grundstücks.

Trifft der überlebende Ehegatte mit Kindern des Erblassers zusammen, beträgt der Noterbteil für alle zusammen zwei Drittel des Nachlasses. Es gilt auch hier der Grundsatz der Pro-Kopf-Verteilung (2/3 des Nachlasses x 1/3 = 2/9). Ihr Ehemann könnte daher nur über das übrig bleibende Drittel seines Vermögens frei zu Ihren Gunsten verfügen. Der das Noterbrecht umfassende Teil des Nachlasses, vorliegend also zwei Drittel, ist nicht disponibel. Bei einer testamentarischen Regelung zu Ihren Gunsten könnten Sie somit im Ergebnis eine Erbquote von maximal fünf Neuntel (3/9 + 2/9) erhalten.

Einen Erbverzicht, d. h. einen Vertrag, den der Erblasser zu Lebzeiten mit einem seiner künftigen gesetzlichen Erben abschließt, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, erlaubt das portugiesische Recht nicht. Im portugiesischen Recht besteht der Grundsatz, dass es außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht möglich ist, zu Lebzeiten Rechtsgeschäfte vorzunehmen, welche die Beerbung regeln. Nach portugiesischem Recht sind daher auch Erbverträge und gemeinsame Ehegattentestamente verboten. Die Ausschlagung der Erbschaft ist erst nach dem Tode des Erblassers zulässig.



Eingestellt am 08.12.2010 von W.Hühn
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