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Die Vor-und Nacherbschaft als letztwilliges Gestaltungsmittel

Leseranfrage:
Ich denke zur Zeit daran, meinen Nachlass zu regeln. Ich bin in zweiter Ehe verheiratet und habe drei Kinder, eines aus der ersten Ehe. Zu meinem Vermögen gehört eine Quinta in Portugal mit einem Hotelbetrieb. Ich möchte einerseits, dass meine Ehefrau nach meinem Ableben weiterhin den Hotelbetrieb weiterführen und von den Einnahmen leben kann, andererseits möchte ich die Quinta mit dem Hotel meinen beiden Kindern aus zweiter Ehe erhalten, die beide mit viel Engagement in dem Betrieb mitarbeiten.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für diesen Fall?


Antwort:
In Ihrem Fall ist zunächst an die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu denken. Diese bietet die Möglichkeit für den Erblasser, sein Vermögen über zwei Erben-Generationen hinweg weiterzugeben. In den §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Vorerbschaft und die Nacherbschaft geregelt. Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der Vorerbe ist praktisch ein "Erbe auf Zeit": Der Vorerbe und der Nacherbe erben zeitlich versetzt nacheinander

Durch eine solche Anordnung kann der Erblasser beispielsweise sicherstellen, dass sein Vermögen der Familie erhalten bleibt und sein Ehegatte bis zu seinem Tod das Vermögen nutzen kann und sein Lebensunterhalt gesichert ist. Außerdem kann durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft sichergestellt werden, dass seine Kinder die Letztbegünstigten sind und der überlebende Ehegatte das Vermögen nicht an eine andere Person übertragen oder vererben kann.

Gemäß § 2106 Absatz 1 BGB fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben zu, sofern der Erblasser Nacherbschaft angeordnet hat, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll. Der Erblasser ist in der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Nacherbfall eintreten soll, vollkommen frei. Er kann also beispielsweise zusätzlich zum Eintritt der Nacherbfolge mit dem Tode des Vorerben dessen Wiederverheiratung als Nacherbfall (Wiederverheiratungsklausel) anordnen. Tritt die Nacherbfolge bereits durch die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten ein, so wird die für den Tod vorgesehene Nacherbfolge gegenstandslos.

Der Vorerbe wird zwar in vollem Umfang Eigentümer der Nachlassgegenstände und Inhaber der zum Nachlass gehörenden Rechte, jedoch gebühren ihm lediglich die Nutzungen und die Erträge, die Substanz der Erbschaft hat er für den Nacherben zu erhalten.
Das vom Erblasser ererbte Vermögen bildet beim Vorerben ein Sondervermögen, welches getrennt von seinem Eigenvermögen zu halten ist. 

Da es Ziel der Vor- und Nacherbschaft ist, die Substanz des Vermögens dem Nacherben zu erhalten, kann der Vorerbe nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen und unterliegt gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen. Schenkungen sind dem Vorerben beispielsweise gemäss § 2113 Abs.2 BGB generell verboten.

Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ist dem Vorerben gemäss § 2113 Abs. 1 BGB ebenfalls untersagt. Der Erblasser kann den Vorerben jedoch von den Beschränkungen des § 2113 Abs.1 BGB sowie weiteren gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Man spricht in diesen Fällen von einer “befreiten Vorerbschaft”. Ein befreiter Vorerbe kann weitestgehend unbeschränkt über den Nachlass verfügen und benötigt dazu nicht die Einwilligung des Nacherben.

Der Erblasser kann die Befreiung auch gegenständlich beschränken, beispielsweise kann er die Befreiung nur für das Privatvermögen, nicht jedoch auch für das Geschäftsvermögen erteilen.

Jedoch ist eine Verfügung auch durch den nicht befreiten Vorerben über eine Nachlassimmobilie immer dann möglich, wenn sämtliche Nacherben dieser Verfügung ihre Zustimmung erteilt haben. Willigen die Nacherben ein oder genehmigen sie die Verfügung im Nachhinein, dann ist die Verfügung wirksam.

Nach deutschem Recht wird nach § 51 der Grundbuchordnung ein Nacherbenvermerk in das Grundbuch eingetragen.

Die Anordnung einer Nacherbfolge kann sich längstens über einen Zeitraum von 30 Jahren erstrecken. 30 Jahre nach dem Erbfall verliert die Nacherbeneinsetzung ihre rechtliche Wirkung. Der Vorerbe wird dann Vollerbe und der Nacherbe geht leer aus.

Insbesondere wegen der Trennung des zur Vorerbschaft gehörenden Nachlasses als Sondervermögen von dem Eigenvermögendes Vorerben, wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um ein kompliziertes juristisches Kunstgebilde handele, das bei Verfügungen von Todes wegen über Privatvermögen tunlichst vermieden werden sollte. Jedoch hat sie beim Unternehmertestament erhöhte Bedeutung, Sie kann dort der Versorgung des überlebenden Ehegatten dienen, wenn dieser zur Unternehmensführung geeignet ist, der Vorsorge für den Fall der Wiederverheiratung des Ehegatten und der Vermeidung der Einmischung des Vormundschaftsgerichts wegen der Erbenstellung minderjähriger Abkömmlinge.

Vorliegend käme auch in Betracht, die Ehefrau als Vorerbin und die beiden Kinder als Nacherben einzusetzen und zugleich der Ehefrau ein Vorausvermächtnis zuzuwenden, das der Nacherbfolge nicht unterliegt und das alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme der Quinta mit Hotelbetrieb umfasst. Darurch würde erreicht, dass der Ehefrau das gesamte Vermögen des Ehemannes mit Ausnahme der Quinta im Voraus vermacht würde und nur die Quinta der Nacherbschaft unterläge.

Im portugiesischen Recht ist die Vor- und Nacherbschaft in den Artigos 2286 bis 2296 des Código Civil ähnlich wie im deutschen Recht geregelt. Der Vorerbe hat den Nachlass für den Nacherben treuhänderisch zu verwalten. Ein Verkauf oder eine Belastung von zur Vorerbschaft gehörenden Nachlassgegenständen, ist im portugiesischen Recht jedoch nur mit gerichtlicher Genehmigung möglich.



Eingestellt am 04.04.2020 von S.Gress
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