email telefon
Rufen Sie uns an
0049 151 14 14 85 53

Die Rechte des Gläubigers in der Immobiliarzwangsvollstreckung

Leseranfrage:

Ich bin von meinem Ehemann geschieden und habe gegen ihn noch erhebliche Geldforderungen aus aus der ehelichen Vermögensauseinandersetzung.
Er ist Alleineigentümer eines Villengrundstücks an der Algarve, in welches ich wegen meiner Forderungen die Zwangsvollstreckung betreibe. Das Verfahren dauert nun schon fast zwei Jahre und es ist noch kein Ende abzusehen. Hinzu kommen die gesunkenen Grundstückspreise, was zur Folge hat, dass der Erlös bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks wahrscheinlich nicht mehr zur Deckung meiner Forderungen ausreichen wird. Welche Rechte habe ich als Vollstreckungsgläubigerin in der Immobiliarzwangsvollstreckung nach portugiesischem Recht?

Antwort:

Nach der Beschlagnahme des Immobiliarvermögens des Vollstreckungsschuldners verfügt der Vollstreckungsgläubiger nach der portugiesische Rechtsordnung über zahlreiche Rechte.

In Portugal muss im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich ein Vollstreckungsbeauftragter (solicitador(a) de execução) beauftragt werden, der die Zwangsvollsteckung betreibt und gegenüber dem Vollstreckungsgericht handelt. Der Vollstreckungsbeauftragte muss den Vollstreckungsgläubiger vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung anhören, insbesondere darüber welche Vollstreckungsart er wählt und wie hoch das erforderliche Mindestgebot für das Immobilienvermögen ist.

Obwohl das portugiesische Recht bei der Immobiliarzwangsvollstreckung ausdrücklich die Zwangsversteigerung mit Angeboten in verschlossenen Umschlägen als Regelfall vorsieht und nur ausnahmsweise andere Arten des Verkaufs zulässt, ist der Vollstreckungsgläubiger doch berechtigt anzugeben, welche Art der Vollstreckung er für die wirksame Befriedigung seiner Interessen am geeignetsten hält, und kann damit den entsprechenden gesetzlichen Rahmen bestimmen. So hat der Vollstreckungsgläubiger zum Beispiel nach dem Scheitern der Zwangsversteigerung das Recht, den Verkauf durch einen privaten Geschäftsabschluss zu wählen.

Dieses Recht ist von außerordentlicher Bedeutung bei der Zwangsvollstreckung, deren Zweck ja vor allem in der wirksamen Befriedigung Forderung besteht.
Aber der private Verkauf ist nur eine der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten für die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, denn die Begleichung seiner Forderung kann nicht nur durch die Übergabe von Geld oder des Verkaufserlöses, sondern auch durch den Zuschlag für das gepfändete Grundstück selbst und durch die Zuweisung seiner Erträge erfolgen.

Der Vollstreckungsgläubiger hat nämlich auch das Recht zu beantragen, dass er zur teilweisen oder vollständigen Begleichung seiner Forderung den Zuschlag für die gepfändete Immobilie erhält. Entscheidet sich der Vollstreckungsgläubiger hierfür, hat er den entsprechenden Antrag zu stellen und ein Preisangebot abzugeben. Dieses Angebot muss mindestens 70 % des Mindestgebots für den festgesetzten Immobilienwert betragen.

Dieser Antrag ist jedoch nur im Verfahrensstadium vor der öffentlichen Ankündigung des Zwangsversteigerungstermins durch den Vollstreckungsbeauftragen möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sein Antrag nur berücksichtigt, falls kein Bieter ein höheres Preisgebot abgegeben hat.
Das Preisangebot des Vollstreckungsgläubiger wird jedoch auch dann angenommen, wenn kein sonstiges Angebot abgegeben wird und niemand ein Vorkaufsrecht ausübt. Wurde der Antrag auf den Zuschlag erst nach der öffentlichen Ankündigung der Zwangsversteigerung gestellt und gab es dort keinen Bieter, muss dem Vollstreckungsgläubiger auch in diesem Fall der Zuschlag für das Immobilienvermögen erteilt werden.

Jedoch muss der Vollstreckungsgläubiger, der den Zuschlag für die Immobilie erhalten hat, sowohl den Teil des Preises, der für die Befriedigung der ihm vorrangigen Gläubiger erforderlich ist, als auch die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinterlegen.

Hat der Vollstreckungsgläubiger die Immobilie durch die Zwangsvollstreckung erworben, ist er davon befreit, mehr als den Teil des Preises zu hinterlegen, der erforderlich ist, um ihm vorrangige Gläubiger zu befriedigen, und der den Betrag übersteigt, auf den er Anspruch hat. Sind die Rangstufen der Gläubiger noch nicht festgelegt, ist der Vollstreckungsgläubiger nicht verpflichtet, mehr als den Teil zu hinterlegen, der über den Betrag der Zwangsvollstreckung hinausgeht. Die erworbenen Immobilien bleiben mit einer Hypothek in Höhe des Teils des Preises belastet, der nicht hinterlegt wurde. Dieses Sicherungsrecht wird in die Urkunde über die Eigentumsübertragung eingetragen, und diese kann nicht ohne die Hypothek eingetragen werden, es sei denn, der Erwerber leistet eine Bankkaution in entsprechender Höhe.

Diese Befreiung gilt für die Zwangsvollstreckung mit Angeboten in verschlossenen Umschlägen, d.h. den gesetzlichen Regelfall der Immobiliarzwangsvollstreckung. Der Vollstreckungsgläubiger ist dabei nicht verpflichtet, mit einem Bankscheck an Order des Vollstreckungsbeauftragten oder einer Bankgarantie eine Kaution in Höhe von 20 % des Wertes dieser Immobilien zu leisten.
Übersteigt die Forderung des Vollstreckungsgläubigers das erforderliche Mindestgebot für das Immobilienvermögen und möchte er es durch die Zwangsversteigerung mit Angeboten in verschlossenen Umschlägen erwerben, braucht er seinem Angebot weder einen Bankscheck noch eine Bankgarantie als Kaution beizufügen.


Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)