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Die Geltung von Patientenverfügungen in Portugal

In den vergangenen Wochen sind sowohl in unserer Kanzlei als auch bei der Redaktion der ESA zahlreiche Fragen von Lesern zur Geltung von Patientenverfügungen in Portugal eingegangen. Seit dem Artikel in der ESA 03/2010, S. 46, „Die Geltung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen nach deutschem Recht in Portugal“ hat sich in der Praxis insoweit wenig geändert. Offenbar besteht jedoch eine weit verbreitete Rechtsunsicherheit unter den deutschsprachigen Residenten in Portugal, ob und gegebenenfalls inwieweit eine von ihnen bereits verfasste oder beabsichtigte Patientenverfügung in Portugal rechtsverbindlich ist und Beachtung findet. Im Folgenden soll daher auf wichtige Aspekte im Hinblick auf die Geltung von Patientenverfügungen in Portugal eingegangen werden.

Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde in Deutschland erstmals die Patientenverfügung in den §§ 1901 a und 1901 b des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich geregelt. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist Adressat der Patientenverfügung nicht der Arzt, sondern der Vorsorgebevollmächtigte oder der Betreuer.

Aus diesem Grunde ist die Unterscheidung von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung wichtig.

In der Patientenverfügung wird der Wille über die Art und Weise der ärztlichen Behandlung festgehalten.

In Betreuungsverfügungen werden für den Fall, dass das Gericht einen Betreuer bestellen muss, vorsorglich Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers und der Durchführung der Betreuung niedergelegt.

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine andere Person, im Falle einer Notsituation sämtliche oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers entscheiden.
Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt in den Absätzen 1 und 5 u.a. Folgendes:
„(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.“
Der Patientenwille ist auch für den behandelnden Arzt maßgeblich; er hat zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind.
In Portugal existieren diesen deutschen Gesetzen entsprechende Bestimmungen über Patienten- und Betreuungsverfügungen sowie Vorsorgevollmachten nicht.

Nach der geltenden Praxis können in Portugal jedoch auch vorsorglich verfaßte Erklärungen über Behandlungswünsche im Falle der Einwilligungsunfähigkeit vorgelegt werden. Diese richten sich in Portugal in erster Linie an den behandelnden Arzt. Deutsche oder österreichische Staatsbürger können zu diesem Zweck ihre nach dem jeweiligen Heimatrecht verfaßten Patientenverfügungen in die portugiesische Sprache übersetzen lassen. Zudem sollte die Patientenverfügung in Portugal in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden, was nach deutschem Recht nicht erforderlich ist.

Weiterhin ist der konkrete Hinweis in der Patientenverfügung, dass ein medizinisches Aufklärungsgespräch durch einen Arzt stattgefunden hat, hilfreich für die tatsächliche Durchsetzung einer solchen Patientenverfügung in Portugal. Nach österreichischem Recht ist das medizinische Aufklärungsgespräch übrigens Voraussetzung für die „verbindliche Patientenverfügung“.

In Portugal entscheiden über die medizinische Behandlung Einwilligungsunfähiger gemeinsam die Familienangehörigen, die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal. Liegen schriftliche Behandlungswünsche vor, so werden diese in der Praxis auch soweit als möglich berücksichtigt.



Eingestellt am 06.05.2013 von S.Gress
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