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Das neue europäische Mahnverfahren

Das neue europäische Mahnverfahren

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich betreiben eine Firma für Heizungssysteme in Deutschland. Wir liefern unsere Produkte sowohl an Privatpersonen, meist Bauherren, als auch an Bauunternehmer häufig nach Portugal. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen kommt es des Öfteren zu Zahlungsschwierigkeiten, bis hin zu Zahlungsverweigerungen seitens der Abnehmer.

Wir haben nun gehört, dass es ein europäisches Mahnverfahren geben soll, welches die Durchsetzung vertraglicher Geldforderungen erheblich erleichtert.
Ist dies richtig?

Antwort:

In der Tat ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Folgenden „die Verordnung“) erstmals ein europaweites harmonisiertes zivilgerichtliches Verfahren geschaffen worden.

Ziel der Verordnung ist gemäß Artikel 1 u. a. die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten.

Die Verordnung gilt ab dem 12. Dezember 2008 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Ihre besondere Bedeutung hat die Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Zahlungsverzug einer der häufigsten Gründe für die Insolvenz kleinerer und mittlerer Unternehmen ist.

Das europäische Mahnverfahren ist nur auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten anwendbar; eine der Parteien muss also ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts haben.

Die Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, also nicht in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und darüber hinaus auch nicht in Angelegenheiten des ehelichen Güterrechts, des Erbrechts und des Insolvenzrechts.

Die internationale Zuständigkeit des Mahngerichts bestimmt sich nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Danach sind grundsätzlich die Gerichte des Staates zuständig, in dem die beklagte Person ihren Wohnsitz hat. „Wohnsitz“ einer Gesellschaft ist insoweit der Sitz ihrer Hauptverwaltung. Sonderregelungen bestehen u. a., wenn der Antragsgegner ein Verbraucher ist oder wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfolgt unter Verwendung eines weitestgehend selbsterklärenden standardisierten Formulars. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls vor, so erlässt das Gericht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Antragsgegner zu.

Hat der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung keinen Einspruch eingelegt, wird die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls durch das Mahngericht festgestellt. Wird Einspruch eingelegt, ist das Mahnverfahren beendet und es wird das streitige Verfahren eröffnet.

Neben diesem neuen europäischen Mahnverfahren haben Sie als Gläubiger unbestrittener Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Bezug selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit der Durchführung der verschiedenen nationalen Mahn- und Gerichtsverfahren mit anschließender Bestätigung der Entscheidung als Europäischem Vollstreckungstitel.


Eingestellt am 31.12.2008
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