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Das neue Güterrecht in Deutschland

Leseranfrage:

Ich lebe von meiner Ehefrau getrennt und wir beabsichtigen, uns nach Ablauf des Trennungsjahres in Deutschland scheiden zu lassen. Wir haben vor fünfzehn Jahren die Ehe geschlossen und ich habe vor unserer Heirat zum Aufbau meiner Firma im Bereich der Werbebranche Kredite in ganz erheblicher Höhe aufgenommen, für die mein Vater seinerzeit Sicherheiten gestellt hat. Die Firma lief in den neunziger Jahren sehr gut, sodass ich meine gesamten Schulden tilgen und darüber hinaus noch ein kleines Vermögen erwirtschaften konnte. Meine Ehefrau hatte bei unserer Heirat kein Vermögen; heute ist sie Miteigentümerin unseres Hauses in Portugal. Wir leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ich ging bisher davon aus, dass meine Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei der Scheidung die Hälfte unseres heutigen Vermögens erhalten würde. Über die Medien habe ich nun erfahren, dass das eheliche Güterrecht in Deutschland neu geregelt wurde und insbesondere die Schulden, mit welchen ein Ehegatte in die Ehe gegangen ist, nunmehr bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine Rolle spielen sollen, was für mich möglicherweise sehr ungünstig wäre. Ist das richtig?

Antwort:

Zum 01.09.2009 trat das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat in Kraft. Anlass der Reform war in erster Linie die unzureichende Verhinderung böswilliger Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu Lasten des begünstigten Ehegatten nach dem bisher geltenden Recht. Des Weiteren wurde als Gerechtigkeitsdefizit angesehen, dass beim Zugewinnausgleich die Tilgung von Schulden während der Ehe unberücksichtigt blieben, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen ist.

Gemäß § 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten konnten nach bisherigem Recht nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden, sodass es kein „negatives Anfangsvermögen“ gab. Dies ist nun geändert worden: Verbindlichkeiten sind nach dem neuen Recht in voller Höhe über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, sodass bei Eheschließung vorhandene Schulden eines Ehegatten bei der Ermittlung des Zugewinns vollständig berücksichtigt werden.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Die Berücksichtigung der gesamten bei Eheschließung vorhandenen Schulden eines Ehegatten führt zu einem völlig anderen Ergebnis als bisher, wie folgendes Beispiel zeigt.

Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung € 120.000,- Schulden und hat er diese Schulden während der Ehe getilgt und zudem bis zum Ende seiner Ehe € 100.000,- erwirtschaftet (Endvermögen), so musste er dem anderen Ehegatten, welcher in diesem Beispielsfall während der Ehe keinen Zugewinn erzielt hat, nach bisherigem Recht einen Ausgleich in Höhe von € 50.000,- (Anfangsvermögen 0/ Endvermögen € 100.000,- : 2) zahlen, da es bisher kein „negatives Anfangsvermögen“ gab. Nach dem neuen Recht wird die während der Ehe erfolgte Schuldentilgung berücksichtigt, sodass der ausgleichpflichtige Ehegatte einen Zugewinn in Höhe von € 220.000,- (Anfangsvermögen minus € 120.000,-/ Endvermögen € 100.000,-) erzielt hat. Der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten beträgt nun rechnerisch € 110.000,-, also mehr als das Doppelte.

Allerdings stellt die Neuregelung durch eine „Kappungsgrenze“ sicher, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht mehr als sein gesamtes, bei Beendigung des Güterstandes vorhandenes Vermögen einsetzen muss (im Beispielsfall also lediglich € 100.000,- statt € 110.000,-); er muss sich also grundsätzlich nicht verschulden, um den Zugewinnausgleichanspruch zahlen zu können. Dies ist jedoch nur ein geringer Trost, wenn er – wie im Beispielsfall – sein gesamtes Endvermögen übertragen muss und ihm nichts verbleibt!


Eingestellt am 31.12.2009
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