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Besteuerung nach Umzug von Deutschland nach Portugal

Besteuerung nach Umzug von Deutschland nach Portugal

Leseranfrage:

Wir sind Ende letzen Jahres nach Portugal gezogen und haben unseren Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgegeben. Mein Ehemann ist selbständiger Graphik-Designer und arbeitet am Computer – hauptsächlich für Kunden in Deutschland. Wir haben noch Mieteinkünfte in Deutschland aus unserem ehemaligen Wohnhaus in Dresden.

Wir sind davon ausgegangen, dass wir nach unserem Umzug sämtliche Einkünfte in Portugal versteuern müssen. Ist das richtig?

Des Weiteren haben wir unterschiedliche Auskünfte auf die Frage erhalten, ob wir im Falle einer Erbschaft von unseren in Deutschland lebenden Eltern Erbschaftsteuer zahlen müssen, obwohl in Portugal die Erbschaftsteuer zwischen Eltern und ihren Kindern abgeschafft worden ist.

Antwort:

Zwischen Deutschland und Portugal besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Die insoweit betroffenen Steuerpflichten knüpfen an den abkommensrechtlichen Ansässigkeitsbegriff an. Während dem Ansässigkeitsstaat, in Ihrem Falle Portugal, die überwiegenden Besteuerungsrechte zugewiesen werden, bleibt dem Quellenstaat, in Ihrem Falle Deutschland, ein begrenztes Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte aus den dortigen Quellen.

Auf die Erbschaftsteuer ist das DBA nicht anwendbar.

Die Aufgabe des Wohnsitzes – auch eines zweiten – sowie des gewöhnlichen Aufenthalts ist die entscheidende Voraussetzung für die steuerlich wirksame Verlegung des Wohnsitzes. Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben und dort auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr haben, sind Sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Jedoch unterliegen Einkünfte, welche eine besonders enge Verbindung zum Inland aufweisen, die quasi nach dem Wohnsitzwechsel weiterhin aus deutschen Quellen fließen, in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht.

Beschränkt steuerpflichtig sind demnach Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und inländische Einkünfte im Sinne des § 49 I Einkommensteuergesetz beziehen.

Danach bleiben die Einkünfte aus Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie auch nach vollständigem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig.

Die Einkünfte Ihres Ehegatten aus selbständiger Arbeit können nach dem DBA nur in Portugal besteuert werden, da er in Portugal ansässig ist. Der vollständige Wegzug nach Portugal bzw. die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen dorthin führt gemäß dem DBA zur Ansässigkeit nur noch in Portugal.

Nach dem DBA können Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auch von in Portugal ansässigen Personen jedoch beispielsweise dann in Deutschland besteuert werden, wenn ihnen dort noch eine Betriebsstätte, also z.B. ein Büro zur Verfügung steht.

Nach § 2 Erbschaftsteuergesetz ist die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland gegeben, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe Inländer ist.

Inländer sind – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht für deutsche Staatsangehörige nach Aufgabe ihres Wohnsitzes in Deutschland noch für die Dauer von fünf Jahren fort.

Bei der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der gesamte Vermögensanfall, somit das In- und Auslandsvermögen, der deutschen Erbschaftsteuer.

Lebt also der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland, so sind seine Erben stets – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnort – in Deutschland mit ihrem gesamten Erbe steuerpflichtig.


Eingestellt am 31.12.2008
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