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Besteuerung deutscher Renten in Deutschland oder in Portugal?

Leseranfrage:

Ich bin seit 2001 Rentner und lebe überwiegend in Portugal. In Deutschland habe ich auch einen Wohnsitz. Die Residentschaft habe ich jedoch nicht beantragt. Ich beziehe eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland. Zur Zeit werde ich mit meinen Einkünften in Deutschland besteuert. In meinem Bekanntenkreis, der hauptsächlich aus deutschen Rentnern besteht, gehen die Meinungen über die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Renten in Portugal oder in Deutschland versteuert werden müssen, weit auseinander. Wie sieht die Rechtslage aus?

Antwort:

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen in Deutschland neu geregelt. Mit Urteil vom 6. März 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die im Vergleich zur Besteuerung der Beamtenpensionen zu niedrige Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung bis zum 1. Januar 2005 zu beseitigen. Nach dem neuen Recht ist nun das Kalenderjahr, in dem die Rente erstmals gezahlt wird, entscheidend für die Berechnung des Besteuerungsanteils und des Rentenfreibetrags, der für die gesamte Laufzeit der jeweiligen Rente gilt. Die neuen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass der Besteuerungsanteil für die Renten der Personen, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind, einheitlich und dauerhaft auf 50 % festgelegt wird. Abhängig vom jeweiligen Jahr des Rentenbeginns steigt dieser Prozentsatz in Schritten von 2 % von 52 % im Jahr 2006 auf 80 % im Jahr 2020 und anschließend in Schritten von 1 % bis im Jahr 2040 die volle Versteuerung von 100 % erreicht ist.

Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet, wenn das so errechnete und gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum im Jahr 2009 in Höhe von 7.834,- Euro und im Jahr 2010 in Höhe von 8.004,- Euro) übersteigt.

Hat ein Rentner weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist er dort nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig, soweit er inländische Einkünfte erzielt. Zu den inländischen Einkünften, die im Rahmen der beschränkten Einkommenssteuerpflicht der Besteuerung unterliegen, gehören seit dem 1. Januar 2005 nach dem Einkommensteuergesetz auch Renteneinkünfte, wenn sie von dem inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträger, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden.

Ob die Renten von Personen mit alleinigem Wohnsitz im Ausland allerdings tatsächlich der (beschränkten) Besteuerung in Deutschland unterliegen, hängt von den Bestimmungen in dem mit dem jeweiligen Wohnsitzstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ab, da die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen Vorrang vor dem deutschen Einkommensteuerrecht genießen. Nach dem geltenden deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommen sind Renten und Beamtenpensionen im Wohnsitzstaat zu versteuern.

Zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern gehen bei der Rentenbesteuerung hingegen vom Quellenstaatsprinzip aus, also dem Staat, in dem die Renten ausgezahlt werden. Deutschland plant derzeit die Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen dahingehend, dass das Besteuerungsrecht von Renten künftig grundsätzlich dem deutschen Staat vorbehalten sein soll, um diese derzeit noch bestehende Steuerlücke zu schließen.

Da in Deutschland - wie oben dargelegt - die Rente gegenwärtig nur zum Teil besteuert wird und die Abzugsmöglichkeiten von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und verschiedenen Freibeträgen sowie der Grundfreibetrag nach deutschem Einkommensteuerrecht natürlich nicht für die Besteuerung in Portugal gelten, wird die Besteuerung der Renten in Deutschland häufig günstiger sein.

Ob die Besteuerung der Renten jedoch tatsächlich in Deutschland oder in Portugal finanziell günstiger oder ungünstiger ist, hängt von den jeweiligen anzuwendenden nationalen Steuervorschriften, der Höhe der Einkünfte und gegebenenfalls der Art weiterer Einkünfte sowie von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Wegen der komplexen steuerrechtlichen Fragestellung sollte daher der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden
Ein zeitweise in Portugal lebender deutscher Staatsangehöriger unterliegt weiterhin der deutschen Einkommensteuer, wenn er sich nicht mehr als 183 Tage des jeweiligen Kalenderjahres tatsächlich in Portugal aufhält.


Eingestellt am 31.12.2009
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1 Kommentar zum Artikel "Besteuerung deutscher Renten in Deutschland oder in Portugal?":

Am 28.01.2012 schrieb Oyen, Peter folgendes:
Wir beziehen eine Angestelltenrente + Betriebsrente. Unsere Angestelltenrente ist kleiner als die Bemessungsgrenze. In 2009 waren wir für Portugal steuerfrei gestellt. Portugal wolle von uns 7005 Euro Steuer haben, was wir ablehnten, weil wir in Deutschland nur 1.700 Euro steuern zahlen. Also ließen wir uns auf Antrag wieder in Deutschland versteuern, weil über 90% unserer Rentengelder aus Deutschland kommen. Das deutsche Finanzamt widersprach nicht. Unsere Betriebsrente wird nach Steuerklasse I im voraus versteuert. Unsere Angestelltenrente bleibt steuerfrei, weil kleiner Bemessungsgrenze.

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