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Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen

Leseranfrage:

Meine Ehefrau und ich haben im August diesen Jahres einen Flug von Berlin nach Faro und zurück gebucht. Beim Hinflug haben wir den Zielflughafen mit einer Verspätung von fast vier Stunden erreicht; von der Fluggesellschaft wurden zunächst unterschiedliche Gründe für die Verspätung genannt. Nachdem wir Schadensersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht haben, hat diese angegeben, die Verspätung sei auf technische Defekte des Flugzeugs zurückzuführen gewesen. Unsere Schadensersatzansprüche hat die Fluggesellschaft ohne nähere Begründung als unbegründet zurückgewiesen. Welche Rechte haben wir gegenüber der Fluggesellschaft?

Antwort:

Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegenüber Fluggesellschaften in derartigen Fällen ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

In den Erwägunggründen dieser Verordung wird u.a. ausgeführt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs darauf abzielen sollten, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Mit der Verordnung sollten die Schutzstandards erhöht werden, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 haben die betroffenen Fluggäste bei Annullierung eines Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. 
Jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004 nicht unmittelbar, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein solcher Anspruch zusteht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
Da die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprechen, können die Fluggäste verspäteter Flüge und die annullierter Flüge nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht unterschiedlich behandelt werden, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Daher hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.11.2009 festgestellt, dass Fluggästen verspäteter Flüge der Anspruch auf Ausgleich zusteht, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.
Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, jedoch nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieserVerordnung, es sei denn, das Problem ist auf Vorkommnisse zurückzuführen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.


Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
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