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Alltägliche Rechtspraxis in Portugal

Alltägliche Rechtspraxis in Portugal

Auf meinen Artikel „Falsche Wiedergabe des ehelichen Güterstandes bei Grundstücksübertragungen“ in ESA 07/2007 erreichten mich zahlreiche Leserzuschriften von deutschen Ehepaaren, bei welchen, wie in dem dort geschilderten Fall, nur ein Ehepartner als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen und zudem der eheliche Güterstand im seinerzeitigen Kaufvertrag und im Grundbuch mit „casados no regime de comunhão geral de bens“, was „verheiratet im Güterstand der Gütergemeinschaft“ bedeutet, falsch wiedergegeben worden ist. Der Güterstand der Gütergemeinschaft kommt in Deutschland heute nur noch selten vor; die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die zutreffende Übersetzung für „Zugewinngemeinschaft“ nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch lautet jedoch „regime (alemão) de comunhão de aquiridos“.
Bei der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht wird das nur von einem Ehegatten während der Ehe erworbene Grundstück nicht Gemeinschaftseigentum der Ehegatten wie bei der Gütergemeinschaft, sondern es wird Alleineigentum des jeweils erwerbenden Ehegatten. Das eheliche Güterrecht richtet sich bei einem deutschen Ehepaar auch nach portugiesischem Internationalen Privatrecht ausschließlich nach deutschem Recht.

Die hier erörterten Grundstücksübertragungen enthalten somit zwei Fehler, die berichtigt werden müssen, damit jeder Ehegatte - wie ursprünglich gewünscht - als rechtmäßiger Miteigentümer des Grundstücks zu ½ im Rechtsverkehr erscheint.

Zum einen muss der seinerzeit unzutreffend wiedergegebene Güterstand von „Gütergemeinschaft“ (regime de comunhão geral de bens) in „Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht“ (regime (alemão) de comunhão de aquiridos) berichtigt werden.

Dies allein würde jedoch zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass nur der eine Ehegatte als Alleineigentümer erscheinen würde, da der andere Ehegatte lediglich als sein Partner („c.c. – casado com“ – „verheiratet mit“) und nicht als Miteigentümer („e mulher“ oder „e mariodo“ – „und Ehefrau“ oder „und Ehemann“) im Kaufvertrag und dementsprechend im Grundbuch erscheint.

Deshalb müssen zum anderen beide Ehegatten als Miteigentümer eingetragen werden, sodass im Ergebnis im Grundbuch steht: “Erwerb zugunsten von Herrn X und Ehefrau Y, verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft“.

Die Lösung dieser Fälle in der alltäglichen Rechtspraxis ist individuell verschieden und äußerst arbeits- und zeitaufwendig. Individuell verschieden, weil die Notare verschiedene Meinungen vertreten, wie die Berichtigung der beiden beschriebenen Fehler zu erfolgen hat. Diese jeweilige Meinung über den zu beschreitenden Lösungsweg ist im konkreten Fall auch maßgeblich, da bei der Berichtigung eines notariell beurkundeten fehlerhaften Vertrages keine freie Notarwahl wie sonst besteht, sondern vielmehr das Ausgangsnotariat ausschließlich zuständig ist.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass eine Vorsprache bei dem seinerzeit den fehlerhaften Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notar zur Darlegung des Problems und zur Erörterung des Lösungsweges erforderlich ist.

Ich habe zu diesem Zwecke an einem Tag fünf verschiedene Notariate an der Algarve aufgesucht, die mir vier verschiedene Lösungswege vorgeschlagen haben, um das angestrebte Ergebnis - wie oben dargelegt - zu erzielen.

Problematisch ist hierbei, dass die verschiedenen Lösungswege aufgrund des unterschiedlichen Vorgehens und Arbeitsaufwands verschieden hohe Kosten verursachen und - was erheblich schwerwiegender erscheint – zu verschiedenen rechtlichen Konsequenzen auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts führt.

So kann es im Einzelfall vorkommen, dass in derselben Stadt, beispielsweise in Lagos, das Notariat X einen einfachen und kostengünstigen sowie in den Rechtswirkungen vorteilhaften Weg beschreiten würde, das leider für die Berichtigung jedoch zuständige Notariat Y hingegen einen aufwendigen, kostenträchtigen und hinsichtlich der erb- und steuerrechtlichen Auswirkungen äußerst unvorteilhaften Weg vorschreibt.

Aufgrund meiner Erfahrungen bei der Lösung von Rechtsproblemen durch persönliche Vorsprache vor Ort muss ich jedoch konstatieren, dass die Amtswalter in Portugal stets äußerst höflich, entgegenkommend und hilfsbereit sind.


Eingestellt am 31.12.2007
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