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Widerruf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments während der Ehe
Meine Ehefrau und ich, beide deutsche Staatsangehörige, haben ein gemeinschaftliches eigenhändiges Ehegattentestament errichtet, in dem wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Das Testament ist beim Nachlassgericht unseres letzten gemeinsamen Wohnsitzes in Deutschland hinterlegt. Wir leben seit Jahren getrennt, wünschen jedoch zur Zeit keine Ehescheidung. Ich möchte eine andere letztwillige Verfügung treffen und möchte daher wissen, wie unser gemeinschaftliches Ehegattentestament unwirksam gemacht werden kann.
Antwort:
Beim Ehegattentestament nach deutschem Recht handelt es sich gemäß § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um eine Verfügung von Todes wegen, die ausschließlich von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann.
Ein gemeinschaftliches Testament kann als notariell beurkundetes Testament oder in eigenhändiger, d.h. handschriftlicher Form errichtet werden.
Beim gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament vollständig handschriftlich mit Angabe von Ort und Datum verfasst und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls unter Angabe von Zeit und Ort seiner Unterschriftsleistung mitunterzeichnet.
Die Verfügung der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerbe im gemeinschaftlichen Testament ist wechselbezüglich, d.h. die Verfügung des einen Ehegatten hängt in ihrer Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten ab.
Wechselbezügliche Verfügungen entfalten Bindungswirkung für die Verfügenden. Entscheidend für die Bindungswirkung ist, ob einer der Ehegatten noch lebt oder schon verstorben ist.
Leben noch beide Ehegatten wie im vorliegenden Fall, haben die wechselbezüglichen Verfügungen eine sogenante relative Bindungswirkung, was bedeutet, dass ein Ehegatte seine Verfügung von Todes wegen noch widerrufen kann, jedoch nur unter strengen Formvorschriften.
Ist einer der Ehegatten bereits verstorben, ist ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung nicht mehr möglich. Denn das Widerrufsrecht ist in diesem Fal nach § 2271 Absatz 2 BGB mit dem Tod des anderen Ehegatten erloschen. Der überlebende Ehegatte ist an die wechselbezüglichen Verfügung gebunden und kann nach dem Tode seines Ehegatten nicht mehr anderweitig wirksam von Todes wegen verfügen.
Er kann seine Verfügung nur aufheben und über sein Vermögen neu testieren, wenn er die Erbschaft nach dem Erstversterbenden ausschlägt und den Pflichtteil und gegebenenfalls den Zugewinnausgleich verlangt.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein Ehegatte einseitig die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechelbezüglichen Verfügungen nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung widerrufen.
Diese notariell beurkundete Widerrufserklärung bezüglich des gemeinschaftlichen Testaments muss dem anderen Ehegatten in Urschrift oder als Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen, um überhaupt wirksam zu werden. Der Widerrufende muss selbst dafür Sorge tragen, dass seine notariell beurkundete Widerrufserkläung den anderen Ehegatten erreicht, indem er einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, oder er muss den Notar damit beauftragen, für die Zustellung zu sorgen. Damit soll sichergestellt werden, dass der andere Ehegatte von der Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügung Kenntnis erhält und sich darauf einstellen kann.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten können diese natürlich gemeinsam das gemeinschaftliche Testament jederzeit widerrufen oder ändern. Sie können gemeinschaftlich und einvernehmlich Änderungen am Testament nach den Vorschriften des §§ 2254 ff. BGB vornehmen. Dabei können sie sowohl das gesamte Testament widerrufen als auch nur einzelne wechselseitige Verfügungen ändern oder aufheben.
Der bloße Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments kann durch das sogenannte Widerrufstestament erfolgen. Das Widerrufstestament bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung. Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das zu widerrufende Testament errichtet werden. Ein notariell beurkundetes Testament kann daher auch durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden.
Schließlich kann die Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments durch gemeinsame Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch gemeinsame Vernichtung erfolgen.
Durch die amtliche Verwahrung, auch Testamentshinterlegung genannt, soll sichergestellt werden, dass ein Testament im Erbfall verfügbar ist.
Ein notariell beurkundetes Testament wird von dem beurkundenden Notar von Amts wegen in die besondere amtliche Verwahrung gebracht. Ein eigenhändiges Testament ist nur auf Antrag in amtliche Verwahrung zu nehmen. Für die besondere amtliche Verwahrung von eigenhändigen Testamenten ist jedes Nachlassgericht in Deutschland zuständig. Die Verwahrung von notariellen Testamenten und Erbverträgen erfolgt bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten nur gemeinsam Rückgabe aus amtlicher Verwahrung verlangen. Bei Rückgabe eines notariellen Testaments gilt das Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Die Rückgabe hat jedoch auf die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments keinen Einfluss. Beim gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament kann der Widerruf des Testaments nach Rückgabe grundsätzlich auch durch die Vernichtung des Testaments erfolgen. Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung setzt jedoch voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung des Testaments mitgewirkt haben.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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