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Verschiedene Bedeutungen des Residência-Begriffs im portugiesischen Recht
Wir sind seit über zwanzig Jahren Eigentümer einer Immobilie an der Algarve, die wir in der Vergangenheit lediglich als Ferienhaus genutzt haben. Da mein Ehemann Ende des vergangenen Jahres in den Ruhestand gegangen ist und sowohl eine staatliche als auch eine betriebliche Rente bezieht, wollte er den Sonderstatus „Residente não habitual“ bei der portugiesischen Finanzbehörde beantragen. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, er sei bei der Finanzverwaltung in den vergangenen fünf Jahren bereits als Resident registriert gewesen. Da weder mein Ehemann noch ich jemals eine Residência in Portugal beantragt haben, waren wir von der Zurückweisung des Antrags und der Begründung völlig überrascht. Wie ist diese Enscheidung zu erklären?
Antwort:
Der Begriff der Residência hat in Portugal im Ausländerrecht und bei der Finanzverwaltung unterschiedliche Bedeutungen mit erheblichen Auswirkungen.
Zunächst soll hier überprüft werden, ob Sie und Ihr Ehegatte eine Residência im ausländerrechtlichen Sinne erworben haben. In diesem Sinne bedeutet Residência Aufenthaltserlaubnis.
EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die ebenfalls EU-Bürger sind, müssen eine Anmeldebescheinigung (Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia) beantragen, wenn sie sich länger als drei Monate in Portugal aufhalten und ihren Wohnsitz in Portugal begründen wollen. Diese Bescheinigung muss innerhalb von dreißig Tagen nach der dreimonatigen Einreise in das nationale Hoheitsgebiet bei der Camâra Municipal des Wohnorts beantragt werden. In der Regel erhält man die Bescheinigung bei Vorlage eines gültigen Ausweises, eines Wohnsitznachweises, der portugiesischen Steuernummer und eines Einkommens- oder Vermögensnachweises. Welche Unterlagen die zuständige Camâra Municipal verlangt, sollte man vor Antragstellung erfragen.
Diese Anmeldebescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum fünf Jahre lang gültig oder bis zum voraussichtlichen Ende des Aufenthalts des EU-Bürgers in Portugal, wenn dieser weniger als fünf Jahre beträgt.
Nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren können EU-Bürger bei der zuständigen Ausländerbehörde (Serviços de Estrangeiros e Fronteiras - SEF) eine auf zehn Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis (Cartão de Residência Permanente) beantragen.
Für Kurzaufenthalte in Portugal, wie touristische Reisen, Geschäftsreisen oder Ferienaufenthalte im eigenen Haus bis zu drei Monaten, ist für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Der Besitz des Residência-Ausweises bedeutet, dass der Inhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat und sich dort mehr als 183 Tage im Jahr aufhält und in Portugal steuerlich ansässig und damit in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Man muss jedoch zwischen der ausländerrechtlichen und steuerrechtlichen Anmeldung unterscheiden.
Die steuerrechtliche Anmeldung erfolgt bei der portugiesischen Finanzbehörde durch die Beantragung einer portugiesischen Steuernummer, die beispielsweise für einem Immobilienerwerb erforderlich ist. Hierfür reicht die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses sowie eines Wohnsitznachweises aus. Bei deutschen Staatsangehörigen reicht als Wohnsitznachweis die Meldeanschrift in Deutschland, die auf der Rückseite des Personalausweises vermerkt ist. Möchte jemand seinen Steuerwohnsitz in Portugal begründen, muss er bei der Finanzbehörde eine Residência vorlegen.
Im Rundschreiben Nr. 90054 vom 6. Juni 2022 wurde festgelegt, dass jeder, der eine portugiesische Steuernummer besitzt, aber seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land hat oder sich seit mehr als sechs Monaten außerhalb Portugals aufhält, einen Fiskalvertreter (Representante fiscal) in Portugal ernennen muss. Diese Regelung ist für EU-Bürger jedoch seit einigen Jahren nicht mehr zwingend. Früher galt jedoch auch für Nicht-Residenten aus EU-Mitgliedstaaten, dass sie einen Fiskalvertreter in Portugal ernennen mussten, der auch die Funktion eines Postempfangsbevollmächtigten hatte.
Viele deutsche Staatsangehörige, die Immobilien in Portugal besaßen, haben sich jedoch an diese Regelung nicht gehalten und bei der portugiesischen Finanzbehörde die Adresse ihrer Immobilie in Portugal als ihre Wohnanschrift angegeben mit der Folge, dass sie für die portugiesische Finanzbehörde als in Portugal steuerlich ansässig galten.
Dies ist vermutlich auch bei Ihnen der Fall: Hat die portugiesische Finanzbehörde Ihre jährlichen Grundsteuerbeschscheide an Ihre Heimatadresse in Deutschland gesandt, gelten Sie als Nicht-Resident; wurden Ihre jährlichen Grundsteuerbeschscheide jedoch an die Anschrift Ihrer Immobilie in Portugal gesandt, gelten Sie bei der portugiesischen Finanzbehörde als in Portugal steuerlich ansässig und somit steuerrechtlich als Resident.
Seit 2009 können EU-Bürger im Rahmen der Residente-Não-Habitual-Regelung (RNH-Regelung) in Portugal von vergünstigten Steuerbedingungen profitieren. Den RNH-Status können alle erhalten, die
1. in Portugal steuerlich ansässig, also ausländerrechtlich als Residenten gemeldet sind und
2. in den letzten fünf Jahren nicht in Portugal steuerlich ansässig gewesen sind, also bei der portugiesischen Finanzbehörde nicht mit einer Inlandsadresse als Resident registriert sind.
Letzteres ist bei Ihnen nicht gegeben, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des NHR-Status bei Ihnen nicht vorliegen.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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